Grundsätzlich ist der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nach dem BEEG einfach geregelt: Urlaubsanspruch aus der Zeit vor Beginn der Elternzeit bleibt bestehen und muss nach Beendigung der Elternzeit gewährt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Der während der Elternzeit entstehende Urlaubsanspruch kann für jeden vollen Monat der Elternzeit durch … Ganzen Artikel lesen
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