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Elterngeld fürs zweite Kind

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Elterngeld fürs zweite? RA Strieder zur Rechtsgrundlage

Die Berechnung von Elterngeld für das zweite Kind ist für Eltern, die Elternzeit planen, häufig unklar. Klar ist, dass sich die Höhe des Elterngeldes gem. dem BEEG nach dem Erwerbseinkommen der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des ersten Kindes berechnet. Klar ist den meisten Eltern auch, dass dies auch für die Berechnung des Elterngeldes zweiten Kindes gilt. Da das Einkommen des betreuenden Elternteils, also des Elternteils, der Elternzeit nimmt, maßgeblich ist, stellt sich dann aber nicht nur die Frage nach einer möglichst vorteilhaften Gestaltung der steuerlichen Situation. Fraglich ist auch, ob sich das Elterngeld beim zweiten Kind dann, je nach Geburt, aus dem erhalten Elterngeld und bzw. oder nach Abschluss der Elternzeit erzieltem Einkommen richtet. Die Berechnung hängt im Hinblick auf Regelung des Mutterschutzes vom Zeitpunkt der Schwangerschaft, vorliegend zur Vereinfachung aber vom Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes ab.

Rechtsanwalt Christoph Strieder
Fachanwalt für Arbeitsrecht Ch. Strieder zum BEEG

Hiernach sind die Zeiten, in denen die Eltern Elterngeld für das erste Kind beziehen, und die in den Bemessungszeitraum für das Elterngeld für das zweite Kind fallen würden, nicht zu berücksichtigen. Diese Zeiträume werden auf den Zeitraum vor dem Bezug des Elterngeldes für das erste Kind vorverlagert.

-> Anzusetzen sind gemäß § 2 (1) b BEEG das (bereinigte) Erwerbseinkommen in den zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat des zweiten Kindes.

-> In Abzug zu bringen sind von diesen Zeitraum die Zeiten, in denen die Eltern Elterngeld für das erste Kind bezogen haben, § 2 b (1) Nr. 1 BEEG.

Beispiel:
– Elterngeldbezug erstes Kind: 1.1.2014 bis 1.1.2015

– Geburt zweites Kind: 15.9.2014

– Bemessungszeitraum zweites Kind 1.8.2013 bis 31.8.2014

aber: § 2b (1) BEEG: 1.1.2014 bis 1.8.2014

(7 Monate) unberücksichtigt

-> Bemessungszeit daher 1.8.2014 bis 31.12.2014 (4 Monate und 30 Tage)

30.1.2013 bis 30.7.2015 (7 Monate)

Christoph Strieder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen, www.anwalt-strieder.de
www.rechtsrat-arbeitsrecht.de www.arbeitsrecht-fachanwalt-leverkusen.de

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Quelle: Arbeitsrecht FA [Blogspot]

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