— Update — das neue ElektroG ist am 24.10.2015 in Kraft getreten.
Nach dem neuen Elektrogesetzes werden auch Onlinehändler, die ihre Ware im Fernabsatz verkaufen, unter bestimmten Umständen verpflichtet, in ihr Angebot auch Informationen über die Rücknahmepflicht nach dem neuen Elektrogesetzes aufzunehmen. Solche Pflichten bestehen in jedem Fall für Hersteller (Vorsicht: Hersteller kann auch sein, wer Ware importiert oder Ware anbietet, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR https://www.stiftung-ear.de/ registriert ist), aber auch für alle, die solche Geräte vertreiben, für Onlinehändler, wenn ihre Lagerfläche für Elektro/Elektronikgeräte 400 m2 oder mehr beträgt.
Weiteres Infos gibt’s hier: http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2015/08/das-neue-elektrogesetzes-kommt-auch-fur.html
Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht (Informationstechnologierecht), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Büros: Solingen/Leverkusen, bundesweit Beratung/Vertretung
www.strieder.co, www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.co
Quelle: Internet FA [Blogspot]