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Neues zur Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Volle Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Strieder zur Elternzeit

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht einem Arbeitnehmer der noch nicht genommene Urlaub als Urlaubsabgeltung, also als Zahlungsanspruch zu. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Besonderheiten gelten für die Urlaubsabgeltung nach der Elternzeit. Nach § 17 BEEG ist der Urlaub während der Elternzeit im Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Enden die Elternzeit und das Arbeitsverhältnis, ist nach § 17 BEEG der nicht genommene Urlaub abzugelten (Urlaubsabgeltung). Die Urlaubsabgeltung nach Elternzeit bezog sich nach bisheriger Rechtsprechung auf den gekürzten Urlaubsanspruch. Dies sieht das BAG (Bundesarbeitsgericht ) mittlerweile anders. Mit Urteil vom 19.5.2015, AZ: 9 AZR 725/13 hat das BAG die Meinung vertreten, dass der volle Urlaubsanspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages erklärt, dass der Jahresurlaub während der Elternzeit um jeweils ein zwölftel des Folgemonats im Urlaubsjahr gekürzt wird (Kürzungserklärung). Andernfalls entsteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch, der sich nach dem ungekürzten Jahresurlaub richtet. Die so genannte Kürzungserklärung muss der Arbeitgeber nachweisen.

Mein Tip zu Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Die Einschränkung für die Urlaubsabgeltung nach Elternzeit gilt nicht für Urlaubstage, die der Arbeitgeber über den gesetzlichen/tariflichen ( wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet oder vertraglich einbezogen ist) Urlaub hinaus gewährt. Eine entsprechende vertragliche Regelung sollte im Arbeitsvertrag für solchen „freiwilligen Urlaub“ enthalten . Die Kürzungserklärung muss vor bei dem gesetzlichen/tariflichen  Urlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages erfolgen. Sie sollte schriftlich und muss nachweisbar erfolgen.

Rechtlicher Hintergrund zur Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

Bis vor kurzer Zeit ist das BAG davon ausgegangen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch den Urlaubsanspruch nur ersetzt, und sich entsprechend nach der Höhe des Urlaubsanspruchs richtet. Diese Rechtsprechung (sogenannte Surrogationstheorie) hat das BAG mit letztlich erheblichen Folgen für das Urlaubsrecht aufgegeben. Es geht jetzt davon aus, dass der Urlaubsanspruch ein eigener Geldanspruch ist, der nicht den vorhergehenden Urlaubsanspruch ersetzt. Erklärt der Arbeitgeber im Bezug auf die Urlaubsabgeltung nach Elternzeit nicht die Kürzung des Urlaubs in einem Jahr, in dem der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch genommen hat, kann er dies nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nachholen, da die Kürzung des Urlaubsanspruchs voraussetzt, dass ein Urlaubsanspruch grundsätzlich noch bestehen kann. Sollte sich der Urlaubsanspruch im Urlaubsabgeltungsanspruch fortsetzen, wäre dies unproblematisch. Da dies nach neuer Rechtsprechung aber nicht der Fall ist, kann eine Kürzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben genannten Entscheidung erklärt, dass der Arbeitgeber sich auch nicht auf ein Vertrauen auf die alte Rechtsprechung berufen kann.

Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Büros in Solingen und Leverkusen,, www.rechtsrat-arbeitsrecht.de; www.arbeitsrecht-fachanwalt-leverkusen.de
Quelle: Arbeitsrecht FA [Blogspot]

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