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Falschauskunft gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig

EuGH vom 16.4.2015 Rs. C -388/13. Die Falschauskunft eines Unternehmers gegenüber einem Kunden ist wettbewerbswidrig.

Worum es geht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht C. Strieder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht C. Strieder

Geklagt hatte ein eine Verbraucherschutzbehörde gegen ein Kabelbetreiber, der einem Kunden auf Nachfrage eine falsche Kündigungsfrist mitteilte, und nach (fehlerhafter) Kündigung die Beträge bis zum tatsächlichen Ende des Vertragsverhältnisses nachforderte. Der Verbraucher hatte sich beklagt, dass er über den Vertragszeitraum seines Vertrages vom Kabelbetreiber eine falsche Auskunft. Dieser berief sich darauf, dass diese nur versehentlich und zudem erstmalig erteilt wurde und der Kunde die Beendigungsfrist leicht selbst hätte herausfinden können. Er hielt die Falschauskunft nicht für wettbewerbswidrig.

Die gerichtliche Entscheidung zur Falschauskunft

Der europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Falschauskunft eines Unternehmens gegenüber einem Kunden während eines Vertragsverhältnisses wettbewerbswidrig sein kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob

– diese Falschauskunft während des Vertragsschlusses erteilt wurde
– diese fahrlässig erteilt wurde
– dem Verbraucher hierdurch tatsächlich Schaden entstanden ist
– es sich um einer erst- und einmalige Falschauskunft handelt
– die Falschauskunft offensichtlich war

Entscheidend ist, dass die wettbewerbswidrige Falschauskunft Einfluss auf eine vertragliche Entscheidung des Kunden haben kann. Dies hat der EuGH zu einer Richtlinie, auf der auch das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) beruht bzw. wonach das UWG auszulegen ist, entschieden. Die Entscheidung betrifft damit auch deutsches Recht, da in § 5 UWG geregelt ist, dass eine irreführende geschäftliche Handlung wettbewerbswidrig ist.

Tip

Die Entscheidung betrifft lediglich wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die nur Mitbewerber des Unternehmens oder Verbraucherverbände geltend machen können. Sie hat keinen Einfluss auf zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, der von einer Falschauskunft betroffen ist. Schadensersatzansprüche richten sich nach dem allgemeinen Zivilrecht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass die Falschauskunft fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.

– Die Entscheidung betrifft nicht Äußerungen, die lediglich Meinungsäußerungen darstellen. Sie betrifft objektiv falsche, irreführende Aussagen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern im Rahmen einer geschäftlichen Handlung. Nicht umfasst sind damit auch geäußerten Rechtsansichten, z.B. die Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen, soweit dies auf einer Rechtsauffassung des Unternehmers beruht.

Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, www.anwalt-strieder.de www.SOLINGEN-RECHTSANWALT.de

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