• Allgemein
  • Datenschutz
  • Miet- und WEG-Recht

Langfristige Kredite für WEG

Kann die WE-Gemeinschaft über langfristige Kredite beschließen?

Worum es geht

BGH zu Krediten von WEG
BGH entscheidet zu Krediten von WEG

BGH Urteil vom 25.09.2015 (Az: IV ZR 244/14. In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich die Gemeinschaften von Wohnungseigentümern (WEG) auch langfristige Kredite für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums aufnehmen dürfen. Der BGH meint, dass dem keine speziellen WEG-rechtlichen Regelungen entgegenstehen. Bei der Beschlussfassung über Kredite der Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber erheblichen Zurückhaltung notwendig. Dies wird damit begründet, dass bei einem solchen Darlehen das Risiko eines Zahlungsausfalls durch einzelne Wohnungseigentümer nur sehr begrenzt abschätzbar ist. Der BGH hat es im entschiedenen Fall dann an der Mangelhaftigkeit der Protokollierung der Darlehensaufnahme (Beschluss der Eigentümerversammlung) durch die WEG scheitern lassen und damit den, dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden, Beschluss für rechtswidrig gehalten hat.

Was für Kredite für Wohnungseigentümergemeinschaften wichtig ist

– Nach dem BGH muss der Antrag auf Beschlussfassung Angaben über die zu finanzierende Maßnahme ebenso wie die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. eines nicht zu überschreitenden Zinssatzes sowie auch eine Information darüber enthalten muss, ob der aufzunehmende Kredit am Ende der Laufzeit durch die erfolgten Tilgungen vollständig getilgt ist.

– Die betroffenen Wohnungseigentümer müssen etwaige Nachschusspflichten im Falle des Ausfalls eines Mitglieds der WEG erörtern.

Tip: Kredite für Wohnungseigentümergemeinschaften

– Es ist dringend zu empfehlen, Erörterung und Information ausdrücklich und deutlich im entsprechenden Protokoll der Eigentümerversammlung zu dokumentieren.

– Verwalter und sonstige Personen, die als Leiter von Eigentümerversammlungen in Betracht kommen, müssen erhebliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt darauf richten, die Beschlüsse Kredite für Wohnungseigentümergemeinschaften vorzubereiten und ordnungsgemäß zu protokollieren. Ein ähnlich gelagertes Problem findet sich in der ebenfalls kürzlich vom BGH entschiedenen Frage der Zulässigkeit einer Videoüberwachung bezüglich von Gemeinschaftsräumen einer WEG-Einheit. Auch hier sind die entsprechend strengen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Antragsformulierung und der Beschlussfassung und der damit einhergehend zum Nachweis auch im Rahmen der Protokollierung zu berücksichtigen (vergleiche hierzu BGH Urt. 24.05.2013, V ZR220/12).

Rechtsanwalt Marc Hildebrandt, Anwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Rechtsanwälte Strieder, Solingen / Leverkusen © Christoph Strieder, Rechtsanwalt

Kommentare