file4671281481566
  • Datenschutz
  • IT-Recht
  • Werberecht

Das neue Elektrogesetz kommt. Auch für Onlinehändler

— Update — das neue ElektroG ist am 24.10.2015 in Kraft getreten.

Das neue Elektrogesetz (ElektroG) wird auch Auswirkungen auf Online-Händler haben. Die Änderungen im Elektrogesetzes werden voraussichtlich im Herbst 2015 Inkrafttreten. Wieder einmal hat eine EU-Richtlinie Änderungen gefordert, die der deutsche Gesetzgeber entsprechend umgesetzt hat (Stand 26-8-15 http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/elektrog_novelle_entwurf_bf.pdf.)

Auswirkungen hat dies auch auf den Fernabsatzhandel, also insbesondere die Onlinehändler, z.B. bei eBay oder Amazon. Nach der Neufassung des Elektrogesetzes besteht eine Rücknahmepflicht für Hersteller und bestimmte Vertreiber von Elektroartikeln. Zugleich besteht eine Informationspflicht gegenüber Dritten.
Der Internethandel ist betroffen, wenn der Internethändler eine Lager-und Versandfläche für Elektro/Elektronikgeräte hat, die mindestens 400 m² beträgt (§ 17 II ElektroG).

Ist dies der Fall, so müssen auch bestimmte Informationen erteilt werden, insbesondere über die

– Art der Rückgabe durch den privaten Haushalt (§ 10 ElektroG)
– Informationen über Rückgabemöglichkeiten bei dem Internethändler
– über die Bedeutung eines Mülleimersymbols, dass in der Anlage zum ElektroG wiedergegeben ist.

Dieses Symbol auf einem Elektro- oder Elektronikgeräten, dass die Hersteller anbringen müssen, soll den privaten Haushalt darauf hinweisen, dass dieses Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden darf, sondern an einer geeigneten Stelle zurückzugeben ist.
Was sich auf den ersten Blick nicht besonders dramatisch anhört, kann für Importeure oder diejenigen, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten zu großen Problemen führen, wenn ein Importeur eine Ware in Deutschland erstmals in Verkehr bringt oder der Hersteller, der eigentlich die Verpflichtungen nach dem Elektrogesetzes erfüllen müsste, nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAA registriert ist. Dann kann nämlich der Verkäufer als Hersteller im Sinne der Verordnung angesehen werden.
Übrigens regelt das Gesetz auch, dass jederzeit eine freiwillige Rücknahme erfolgen kann. Dann dürften die Rücknahmepflicht und die Informationspflicht aber auch für denjenigen gelte der die Voraussetzungen nach dem Elektrogesetzes freiwillig erfüllt.

Nicht übersehen werden darf, dass das neue Elektrogesetzes auch Vorschriften zum Datenschutz enthält, was nachvollziehbar ist, da sich in vielen Elektrogeräten, z.B. Kopieren, Druckern oder Smartphones, personenbezogene Daten befinden. Nach dem Elektrogesetzes besteht eine Hinweispflicht der Händler, die die Geräte zurücknehmen, darauf, dass eine Eigenverantwortung für personenbezogene Daten beim Kunden liegt. Damit sind wesentliche Fragen der Verantwortlichkeit aber nicht geklärt. Für die Rücknahme sollte der Händler als auch diesbezüglich Verfahrensabläufe festlegen, da die Frage der Verantwortlichkeit des Kunden über die Frage der Kenntnisnahme, Übermittlung und gegebenenfalls Speicherung durch den Händler bzw. seine Mitarbeiter nichts festgelegt.

Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, in Solingen und Leverkusen, bundesweite Beratung und Vertretung. www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu
Quelle: IT FA [Blogspot]

Kommentare