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Abschließen der Hauseingangstüre unzulässig

Rechtsprechung zum Abschließen der Hauseingangstüre im Wohnungseigentumsrecht

Abschließen der Hauseingangstüre. Eine Unsitte im Mietshaus.

Das Abschließen der Hauseingangstüre in einem Wohnungseigentumshaus ist nicht nur Unsitte, sondern auch unzulässig. Es entspricht einhelliger Rechtsprechung, dass das immer wieder zwischen Vermietern und Mietern sowie einzelnen Wohnungseigentümern umstrittene nächtliche Abschließen der Hauseingangstüre unzumutbar ist. Hierauf hat auch das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 12.05.2015 (Az: 2-13 S 127/12) hingewiesen. Zu entscheiden war bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ob im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft das nächtliche Abschließen der Hauseingangstür anhand des Maßstabes des § 21 Abs. 3 WEG, der ordnungsgemäßen Verwaltung einer WEG-Anlage, zulässig sein kann. Hierbei stellte das Gericht fest, dass es durch das nächtliche Abschließen der Hauseingangstüre zu einer erheblichen Gefährdung der Wohnungseigentümer, ihrer Besucher und auch der Mieter kommt. Die hierdurch erheblich eingeschränkte Fluchtmöglichkeit führt im Hinblick auf die im Falle von Bränden oder sonstigen Notfällen gegebenenfalls sogar als tödliches Hindernis auftretende Blockade der Haustür dazu, dass im Rahmen der Abwägung der Zulässigkeit des nächtlichen Verschließens die insoweit zu schützenden Nebenrechtsgüter des Lebens und der Unversehrtheit der Bewohner höher zu bewerten sind als etwaige Sicherungsinteressen der übrigen Wohnungseigentümer. Im Rahmen von Wohnungseigentümergemeinschaften dürfte diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt dazu führen, dass im Rahmen der dortigen Verwaltung ein solcher Beschluss auf nächtliches Verschließen der Hauseingangstür als ungültig anzusehen ist und insofern eine solche Maßnahme durch die Wohnungseigentümer nicht beschlossen werden kann.

Parallele im Mietrecht zum Abschließen der Hauseingangstüre

Das Gericht sah eine entsprechende Parallele zu der mietrechtlichen Thematik, die dahingehend überwiegend eine solche Verschlusspflicht der Hauseingangstür in Mietverträgen für unzulässig ansieht. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Frankfurt hier vor diesem Hintergrund der Abwägung es jedenfalls nicht mit der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft für vereinbar hält, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten und dadurch in Notsituationen Fluchtmöglichkeiten zu erschweren. Einige Gerichte, z.B. das Landgericht Köln, hat das nächtliche Abschließen der Hauseingangtüre in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 für zulässig gehalten hat.

TIP:

Rein praktisch dürfte es sich anbieten, gegebenenfalls ein sogenanntes „Panikschloss“ einzubauen. Dies lässt sich zum einen von außen verschließen und sichert damit die berechtigten Sicherungsinteressen der Bewohner, lässt allerdings von innen eine Öffnung auch ohne Schlüssel zu, so dass hier eine Einschränkung der Fluchtmöglichkeit nicht gegeben ist. Dies sollte im Sinne einer praktischen Umsetzung der vorgenannten Rechtsprechung, auch gegebenenfalls bei Anfall höherer Kosten, als zweckdienliche Maßnahme anzuempfehlen sein.

Rechtsanwalt Marc Hildebrandt, Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Strieder Rechtsanwälte, Solingen / Leverkusen www.anwalt-strieder.de www.miet-und-wohnungseigentumsrecht.eu

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