Wenn ein Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen oder Daten des Arbeitgebers vervielfältigt (Datenschutzverstoß), ohne dass dies betrieblich veranlasst ist, also ohne dass ein dienstliches Bedürfnis besteht, kann ein Kündigungsgrund fristlose, verhaltensbedingte Kündigung gegeben sein. In einer neuen Entscheidung des BAG (Urteil vom 8.5.2014, AZ: 2 AZR 249/13) nimmt das BAG … Ganzen Artikel lesen
- Arbeitsrecht