Es liegt kein Fall der Zahlung unter Vorbehalt vor, wenn nach einem Verkehrsunfall die
gegnerische Versicherung Zahlungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ leistet.
Im vorliegenden Fall leistet die Versicherung des Unfallgegners Zahlungen an den Geschädigten, da ein Verschulden eindeutig bei ihrem Versicherungsnehmer lag und die Versicherung die Verantwortlichkeit dem Grunde nach nicht bestritt.
Der Geschädigte befürchtete durch die Formulierung Gefahr zu laufen, das an ihn geleistete Geld wieder an die Versicherung zurück zahlen zu müssen. Dies ist indes nicht der Fall. Die Formulierung der Versicherung weist lediglich darauf hin, dass die Forderung als solche nicht anerkannt wird, nicht, dass sie zurückforderbar bleibt.
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Source: Verkehrsrecht FA [Blogspot]