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Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Enthält mein Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot?Darf ich während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen meines Arbeitgebers arbeiten? Habe ich in meinem Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot und ist dieses wirksam?

Fachanwalt für Arbeitsrecht
RA Christoph Strieder
Fachanwalt Arbeitsrecht

Die Beantwortung solcher Fragen sind für den Arbeitnehmer, bei seiner Job suchen und dabei, ob er seinen Verdienst aufstocken kann, ebenso wichtig, wie für den Arbeitgeber, der verlangen kann, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht für eine andere Tätigkeit verbraucht oder gar, dass der Arbeitnehmer dem eigenen Arbeitgeber Konkurrenz macht.

Im Arbeitsrecht lassen sich solche Fragen nicht immer einfach beantworten. Häufig ist hierzu im Arbeitsvertrag nichts Konkretes geregelt. Ist aber eine Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden, ist diese häufig unwirksam und dies meist zulasten des Arbeitgebers.

Untersagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer allerdings, eine Nebentätigkeit auszuüben, muss er hierfür nachvollziehbare Gründe haben. Immerhin gewährt Art. 12 GG jedermann das Recht, seine Arbeit frei auszuwählen. Die Vorschriften des Grundgesetzes gelten für Privatperson – dies sind sowohl Unternehmen als juristische Person als aber auch ein Arbeitnehmer – nicht ohne weiteres.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber muss es allerdings nicht dulden, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit einer Tätigkeit nachgeht, die sich auf seine Leistungsfähigkeit für seine Haupttätigkeit nachteilig auswirkt. Er muss noch viel weniger dulden, wenn ein Arbeitnehmer ihm während des Bestands des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz macht. Stellt der Arbeitgeber ein solches Verhalten fest, kann er den Arbeitnehmer abmahnen oder gegebenenfalls sogar ohne Abmahnung kündigen.

Schriftliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Manchmal sind in Arbeitsverträgen ausdrücklich nachvertragliche Wettbewerbsverbote geregelt. Im HGB (Handelsgesetzbuch) gibt es hierzu Vorschriften, die der Arbeitgeber beachten muss, weil sie auf die arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbote entsprechend angewandt werden. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote verbieten dem Arbeitnehmer, für Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit tätig zu werden.

Die Frage der Rechtswirksamkeit eines solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes scheitert oft an hohen würden. Es mussschriftlich vereinbart und verhältnismäßig sein. Es muss klar darstellen, welche Art von Unternehmen für welchen Zeitraum wegen des Wettbewerbsverbotes für den Arbeitnehmer als Arbeitgeber nicht in Betracht kommen. Hierbei darf der Zeitraum des Wettbewerbsverbotes nicht zu lange sein. Mangelt es hieran, sind solche Regelungen unwirksam.

Unverbindliches oder nichtiges Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Manchmal kann sich ein Arbeitnehmer auf eine solche unwirksame Regelung sogar berufen, diese also zu seinen Gunsten als rechtswirksam nutzen. Dies hängt davon ab, ob im schriftlichen Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag eine Karenzentschädigung enthalten ist. Für den Zeitraum des Wettbewerbsverbotes muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nämlich wenigstens 50 % des durchschnittlichen, monatlichen brutto-Bezuges als Entschädigung für die Beeinträchtigung, eine neue Arbeitsstelle zu finden, zahlen und zudem im Falle der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers der Bundesagentur gegebenenfalls geleistete Lohnersatzleistungen erstatten.

Regelt das Wettbewerbsverbot auch eine Karenzentschädigung, hat der Arbeitnehmer häufig ein Wahlrecht, ob er diese Schadensersatzzahlung geltend machen oder sich darauf berufen möchte, dass die Regelung im Arbeitsvertrag nicht wirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung zur Karenzentschädigung im Arbeitsvertrag entgegen der gesetzlichen Regelung weniger als 50 % des durchschnittlichen, monatlichen Bruttoentgeltes zuerkennt. Es handelt sich dann lediglich um eine unverbindliche Regelung. Der Arbeitnehmer (nicht der Arbeitgeber) kann frei entscheiden, ob er sich auf die Regelung berufen möchte..

Enthält der Arbeitsvertrag keine Karenzentschädigung im schriftlichen Wettbewerbsverbot, so ist die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag nichtig. Auf eine nichtige Regelung können sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer berufen, ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht nicht. Da hilft auch keine im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung, nach der eine unwirksamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag so zu lesen ist, dass sie trotzdem die Voraussetzungen an die gesetzliche Anforderung wahrt und unter dieser Voraussetzung, also unter der Voraussetzung ihrer Wirksamkeit aufrechterhalten bleiben soll (Salvatorische Klausel) (BAG Urteil vom 22.3.2017 – 10 AZR 448/15).

Unser TIPP Zum Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Ein Arbeitnehmer, der eine Nebentätigkeit ausführen möchte, sollte dies daher mit seinem Arbeitgeber zuvor klären und eine Genehmigung einholen. Ein Arbeitgeber sollte dies großzügig handhaben und nicht ohne nachvollziehbare Gründe die Ausübung einer Nebentätigkeit außerhalb der vom Arbeitgeber angewiesenen Arbeitszeiten versagen. Andernfalls könnte ein Streit vor dem Arbeitsgericht über die Zulässigkeit der Nebentätigkeit unvermeidbar sein. Ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagt hat, darf diese aber nie dennoch ausüben. Dies kann erst recht zu einer Abmahnung oder zu einer Kündigung führen, mit der sich dann das Arbeitsgericht beschäftigen muss. Ein Arbeitnehmermuss dann damit rechnen, nicht nur fristlos gekündigt zu werden, sondern auch, dass eine solche fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht bestätigt wird.

© Christoph Strieder (www.anwalt-strieder.de), Rechtsanwälte Strieder in Solingen / Leverkusen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT Recht (Informationstechnologierecht)

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