• Verkehrsrecht

Regress des Haftpflichtversicherers

Ein Haftpflichtversicherer kann bei einem Verkehrsunfall trotz seiner grundsätzlich bestehenden Regulierungspflicht bei dem Versicherungsnehmer Regress nehmen, wenn dieser eine schwerwiegende Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung begangen hat. Klar ist dies bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Diese kann z.B. darin bestehen, dass ein Versicherungsnehmer wissentlich betrunken Auto fährt und dann einen Unfall verursacht. Der BGH hat dies nunmehr auch zur Frage grober Fahrlässigkeit entschieden (BGH vom 11.01.2012, IV ZR 251/C). In dem entschiedenen Fall war der Beklagte mit 2,1‰ Auto gefahren, und war damit absolut fahruntüchtig. Er verursachte einen Verkehrsunfall, den der Haftpflichtversicherer zunächst reguliert. Die Regulierungskosten machte er dann gegen den Versicherten vollständig, und nicht nur anteilig geltend. Grundsätzlich ist es so, dass bei bloßer Fahrlässigkeit einer solchen Pflichtverletzung eine Quotierung des zurückzufordernden Betrages zu erfolgen hat. Nach der Entscheidung des BGH muss dies im Einzelfall bei grober Fahrlässigkeit aber geprüft werden. Immer dann, wenn der Schweregrad des Verschuldens bei der groben Fahrlässigkeit sich dem Vorsatz annähert, kommt auch eine vollständige Ersatzpflicht der regulierten Schäden durch den Versicherungsnehmer in Betracht. Dies hat der BGH im Falle des Fahrens in absoluter Fahruntüchtigkeit als gegeben gesehen und den Versicherungsnehmer zur Erstattung der entstandenen Schäden, insgesamt knapp 46.500,00 €, verpflichtet. Problematisch hieran ist allerdings, dass die Grenze zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz verschwimmt. Beide Verschuldensformen sind nach dem Willen des Gesetzgebers klar zu trennen. Maßstäbe dafür, wann ein grob fahrlässiges Verhalten nahezu einem vorsätzlichen Verhalten entsprechen soll, gibt es nicht. Zwar verweist der BGH auf eine Einzelfallentscheidung, schafft aber mit dem Institut des „fast vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens“ eher Unklarheit als Klarheit. Im Umkehrschluss müsste ein vorsätzliches, aber nicht schwerwiegendes Verhalten als ein vorsätzliches, nahezu fahrlässiges Verhalten entsprechend mindernd gewertet werden, was aber so richtigerweise nicht vertreten wird.
www.strieder.co; www.zum-anwalt.com; www.rechtsrat-verkehrsrecht.de

Source: Verkehrsrecht FA [Blogspot]

 

Kommentare