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Rechtsanwaltskosten einer WEG

Aufgepasst bei Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen WEG- Klagen eines Mieteigentümers

Zur Kostenerstattung mehrerer Anwälte auf  Beklagtenseite bei Anwendung von § 50 WEG

Rechtsanwalt marc Hildebrandt (Strieder Rechtsanwälte)
Rechtsanwalt Marc Hildebrandt (Strieder Rechtsanwälte)

Das AG Köln verdeutlichet in einer jungst von mir erstrittenen Entscheidung (Beschluss vom 20.04.2017 (AZ. 215 C 163/15), dass auf Seiten der Beklagten einer WEG Klage durch einen Miteigentümer „gegen die übrigen Miteigentümer“, die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen die Klage mit Kostenerstattungsrisiken verbunden ist. Zwischenzeitlich wurde die Entscheidung des AG Köln auch durch das LG Köln mit Beschluss vom 21.08.2017 (29 T 66/17) ebenfalls bestätigt.

Grund hierfür ist die Sondervorschrift des WEG- Rechts nach § 50 WEG, die die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei obsiegendem Prozessausgang bei Vertretung durch mehrere Anwälte auf Beklagtenseite (d. h. einzelne verklagte Miteigentümer lassen sich jeweils von einem eigenen Anwalt im Prozess vertreten) auf die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts beschränkt, wenn nicht eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte geboten war.

Wenn sich demnach ein durch den Verwalter beauftragter Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen eine Klage für „ die übrigen Miteigentümer“ bestellt hat und den Prozess führt, kommt es darauf an, ob es für einen der beklagten Miteigentümer „geboten“ war einen eigenen Anwalt in das Verfahren zu schicken, wenn er nach Gewinn des Prozesses ( d.h. bei Klageabweisung) diese Anwaltskosten des eigenen Anwalts von der unterlegenen Klägerseite erstattet bekommen will.

In dem vorstehenden Beschluss hat zunächst das AG Köln entschieden, dass eine „Gebotenheit“ für eine eigene Beauftragung eines Rechtsanwaltes und damit folgend eine Kostenerstattung durch die Gegenseite nicht schon dann gegeben ist, wenn die „Eigentümergemeinschaft zerstritten“ ist.

Erhebliche Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft reichen demnach nicht aus, die Kostenerstattungsfolge des § 50 WEG auszulösen, da es in diesem Fall an der „Gebotenheit“ der zusätzlichen Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts fehlt.

Insoweit bestätigt das AG Köln die Auffassung, dass solcherlei persönliche Gründe nicht ausreichend sind, um die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte zu rechtfertigen (vgl. wenn „Streitgenossen sich spinnefeind sind“ Roth in Bärmann, Kommentar zum WEG § 50 Rn 17, 13.Aufl. 2015).

Auch das LG Köln hat mit Beschluss vom 21.08.2017 (29 T 66/17) diese Rechtslage bestätigt, und darauf abgestellt, dass es zunächst darauf ankommt, ob die beklagten Wohnungseigentümer „in der Sache dasselbe Ziel verfolgen“ wie vorliegend etwa die Abwehr der Beschlussanfechtung eines gefassten Negativbeschlusses.

Im Weiteren stellt dann das Landgericht Köln fest, dass es auf Interessensgegensätze ankommt, die eine  Vertretung aller beklagten Wohnungseigentümer durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, ausschließen.

Insoweit konstatiert das LG Köln zwei wesentliche Aspekte, die im Rahmen der „Gebotenheit“ des § 50 WEG zu berücksichtigen sind.

Wichtig ist dieser Hintergrund sowohl für Beklagte einer WEG- Gemeinschaft als auch für  Rechtsanwälte, die auf die in solchen Konstellationen fehlende Erstattungsfähigkeit der anfallenden anwaltlichen Kosten ihre Mandanten hinweisen müssen, um sich nicht regresspflichtig zu machen.

Marc Hildebrandt, Rechtsanwalt, Ressort Miet- und Wohnungseigentumsrecht WEG-Recht, bei STRIEDER Rechtsanwälte Solingen / Leverkusen

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