Der BGH hat in einer lange streitigen Rechtsfrage zur Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing durch Dritte ein Machtwort gesprochen. In den häufigen Fällen, in denen Kinder im gemeinschaftlich genutzten, häuslichen Netzwerk Dateien tauschen, die urheberrechtlich geschützt sind hat der BGH entschieden, dass eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber nicht besteht, wenn sie hiervon keine Kenntnis hatten und auch nicht annehmen mussten, dass ihre Kinder solche Urheberrechtsverletzungen begehen BGH, Urteil v. 15.11.2012, Az.: IZR 74/12) . Der BGH hat es für ausreichend erachtet, wenn die minderjährigen Kinder durch die Eltern (Anschlussinhaber) entsprechend auf die Gefahren von Rechtsverletzungen bei der Nutzung im Internet gemäß ihrer Einsichtsfähigkeit belehrt worden sind. Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. die Einrichtung besondere Nutzerkonten, sind nicht notwendig, damit die Eltern ihrer Aufsichtspflicht für die minderjährigen Kinder genügen. Diese Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem BGB und führt im Falle der Verletzung dafür, dass die Eltern für das Verhalten ihrer minderjährigen, aufsichtspflichtige Kinder haften.
Der BGH hat dann weiter entschieden, dass auch eine so genannte Störerhaftung der Eltern ausscheidet, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht genügt haben. Der BGH hat klargestellt, dass die so genannte „Störerhaftung“, bei der die Eltern dafür haften, dass sie den Kindern einen Internetzugang überhaupt zur Verfügung stellen, immer auch eine Verletzung einer Verkehrspflicht voraussetzt. Diese Verkehrspflicht entspricht aber der Aufsichtspflicht, so dass auch eine Störerhaftung bei ausreichender Belehrung der Kinder ausfällt. Die Rechtsfigur des so genannten „Störers“ führt übrigens in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, sondern nur zum Unterlassungsanspruch und zum Ersatz etwaiger Anwaltskosten.
Anders ist dies alles, wenn den Eltern die Urheberrechtsverletzung durch die Kinder bekannt war.
Interessant ist, dass der BGH betont, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht der Kinder bei Nutzung eines Internetanschlusses nicht überzogen werden darf, und keinesfalls höher liegt, als die Aufsichtspflicht gegenüber Kindern im Straßenverkehr. Der BGH betont, dass die Gefahr für Dritte durch Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen wesentlich geringer ist, als die Gefahr Dritter durch Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr. Der BGH hat für den entschiedenen Fall dann auch klargestellt, dass der Aufsichtspflicht und der Verkehrssicherung durch die Eltern genügt ist, wenn sie die Kinder über die rechtswidrige Teilnahme an Internet Tauschbörsen belehren und deren Nutzung verbieten. Erst dann, wenn die Eltern Anhaltspunkt dafür haben, dass solche Rechtsverletzungen existieren, sind weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig.
Der BGH betont in dieser Entscheidung noch einmal aktuell, dass es weiter auch eine tatsächliche Vermutung dafür gibt, dass der Inhaber eines Telefonanschlusses bzw. eines Internet-Zugangs, verantwortlich für Verletzungen ist, die über diesen Internetzugang begangen werden. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, der nicht Anschlussinhaber ist, die Rechtsverletzung begangen hat. www.it-recht-fachanwalt.eu; www.anwalt-strieder.de;
Source: Internet FA [Blogspot]