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Neue Hinweispflichten für Onlinehandel auf Streitschlichtungsstelle

Hinweispflicht auf Verbrauchschlichtungsstellen für Vertragsschlüsse im InternetHandOnline-Schlichtungsstelle

Im Onlinehandel gibt es für Anbieter, die Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge anbieten (z.B. eBay/Amazon/Onlineshop), dies jedenfalls nach dem Wortlaut der europäischen ODR-VO, neue Hinweispflichten auf außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstellen, wobei eine Hinweispflicht ab dem 1.9.2016 besteht, die nachfolgenden Hinweispflichten im Laufe des Jahres bei Einrichtung entsprechender Schlichtungsstellen entstehen werden bzw. können. Es ist aber davon auszugehen, dass sämtliche online abgeschlossenen Verträge, also auch z.B. Makler- und Mietverträge hiervon betroffen sind, da die europäische Vorstellung von Kauf- und Dienstverträgen umfassender ist, als die nach deutschem Rechtsverständnis.

ODR (Online Dispute Resolution) Verfahren (online frühestens ab 15.2.2016), Informationspflicht Art. 14 I ODR

Ab dem 1.9.2016 muss ein klarer und deutlicher Hinweis der Onlinehändler durch Setzen eines Links auf die europäische Online-Schlichtungsstelle im Internet erfolgen. Es wird vielfach empfohlen, diesen Link im Impressum der Internetseite des Onlinehändlers aufzunehmen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Onlineplattform, die auf europäischer Ebene eine solche Schlichtung anbietet, dies aus technischen Gründen erst ab dem 15.2.2016 tun wird. Auch hierauf sollte im Informationstext hingewiesen werden. Der vielfachen Empfehlung, den Link auf die online-Plattform gemäß der Hinweispflicht nach Art. 14 ODR im Seitenimpressum aufzunehmen, bestehen Bedenken gegenüber. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung hält es für problematisch, wenn im Impressum, in dem lediglich Informationen zum Anbieter, nicht aber Rechtsinformationen erwartet werden, Hinweise auf rechtliche Umstände, wie z.B. AGB, Datenschutz oder  – meiner Sicht – auch auf Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten, erfolgt. Andererseits sind im Impressum auch zuständige Aufsichtsbehörden aufzunehmen, dies ist aus meiner Sicht aber etwas anderes, als der Hinweis auf die Möglichkeit rechtlichen Einigung, zumal üblicherweise mögliche Schlichtungsklauseln als Regelungen allgemeinen Geschäftsbedingungen existieren. Aus meiner Sicht sollte eine Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen und auf der Internetseite bei den bereitgestellten Kundeninformation bzw. besonderen Verbraucherinformationen angebracht werden. Voraussetzung ist natürlich eine entsprechende Gestaltung der Internetseite, also die einfache und klare Abrufbarkeit der AGB und der besonderen Kundeninformationen. Letztlich bleibt hierüber eine gewisse Rechtsunsicherheit, da der Gesetzgeber lediglich fordert, dass der Link auf die Internetplattform des Onlinehändlers leicht erreichbar sein muss.

Sollte die Gestaltung der Internetseite dem Verbraucher keinen klaren, einfachen Zugriff auf die AGB und insbesondere die allgemeinen Verbraucherinformationen ermöglichen, sollten wenigstens ein dem Wortlaut des Art. 14 OSD entsprechender Link ins Impressum aufgenommen werden, der auch auf den Beginn der Tätigkeit der online-Streitbeilegungsplattform verweist, Risiko s.o..

Wichtig: Das Startdatum der OS-Plattform vom 15.2.2016 muss überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, wenn anders, als bisher angekündigt, die Nutzung ab dem 15.2.2016 nicht möglich ist.

4.2016 (voraussichtlich) nationale Streitschlichtungsstelle, Informationspflicht Art. 14 II ODR

Möglich ist es für die Händler, wohl an April 2016 alternativ eine nationale Schlichtungsstelle (OS-Plattform, Online-Schlichtungsstelle Plattform) zu nutzen. Verpflichtet sich der Anbieter dazu, eine solche nationale Schlichtungsstelle zu nutzen, entstehen zusätzliche Hinweispflichten.

Anfang 2017, Verbraucherschlichtungsstelle, Informationspflicht nach § 36 VSBG

Weitere oder alternative Informationspflichten werden Anfang 2017 bei Einrichtung einer nationalen zusätzlichen online-Schlichtungsstelle entstehen.

Keine rechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme

Eine rechtliche Verpflichtung, die Schlichtungsstellen in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht, so dass das Schlichtungsstellenverfahren nur eine zusätzliche Möglichkeit des Verbrauchers ist, einen Streit beizulegen, bei dem ihm allenfalls geringe oder bestenfalls gar keine Kosten entstehen. Bleibt dieser Weg erfolglos, was ohnehin vielfach abzusehen ist, oder erfolgt eine fachgerechte Bearbeitung nicht, oder ist dies dem Verbraucher (nachvollziehbarer Weise) einfach zu umständlich, ist der bisher bekannte, ordentliche Rechtsweg hiervon nicht beeinträchtigt. Das Schlichtungsstelleverfahren ist keine Voraussetzung, einen solchen ordentlichen Rechtsweg zu nutzen.

(C) Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht (www.anwalt-strieder.de) in Solingen und Leverkusen

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