• Verkehrsrecht

„TÜV Neu“, Unfähigkeit des Gebrauchtwagenhändlers

Die Unfähigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers kann zum Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag führen. Treten kurz nach dem Gebrauchtwagenkauf Mängel auf, ist das ärgerlich. Beruht dies auf der Unfähigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers, so kann dies rechtlich relevant sein.

Dazu hat der BGH in einem Urteil in dem es um ein Fahrzeug mit gerade neu erteilter HU ging, einige offene Fragen geklärt (BGH, Urt. V. 15.04.2015 – VIII ZR 80 /14).
Einerseits hat er die ständige Rechtsprechung bestätigt, dass einen Gebrauchtwagenhändler die Pflicht einer sogenannten „Sichtprüfung“ – einer äußeren Besichtigung – trifft, jedoch gerade nicht zu einer umfassenden tiefergehenden Überprüfung. Zu einer solchen kann er nur aufgrund zusätzlicher Verdachtspunkte verpflichtet sein, die für einen Mangel sprechen. Verschweigt er aus dieser Überprüfung gewonnene Informationen, ist eine Auflösung des Vertrags wegen „arglistiger Täuschung“ möglich.
Dem Gebrauchtwagenhändler kommt es hierbei zu Gute, wenn auch der TÜV die neue HU-Plakette trotz gravierender Mängel vergeben hat, selbst wenn die Mängel bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtprüfung normalerweise hätten erkannt werden müssen. Der Verkäufer hat dann zwar vermutlich grob fahrlässig gehandelt, was jedoch für eine arglistige Täuschung nicht ausreicht (BAG, Urt. V. 11.07.2012 – 2 AZR 42/11).
Andererseits hat der BGH festgestellt, dass die Bezeichnung „HU neu“ als Anpreisung des Fahrzeugs durch den Händler eine stillschweigende Parteivereinbarung dahingehend darstellt, dass sich das Auto sich in einem vorschriftsgemäßen verkehrssicheren Zustand befindet, der nach § 29 III StVZO für die Erteilung der HU maßgebend ist. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor, der einen Rücktritt ermöglicht.
Bevor der Käufer zurücktreten kann, muss er dem Verkäufer jedoch grundsätzlich ein Recht zur Nacherfüllung gewähren, der Verkäufer hat also zuerst das Recht, die Mängel beheben. Das ist nur dann anders, wenn dies für den Käufer schlicht nicht zumutbar ist (s. § 440 S. 1 Var. 3 BGi iB). Gerade hier beginnt das Urteil dann tatsächlich richtig interessant zu werden. Der BGH hat nämlich entschieden, dass eine fachliche Inkompetenz des Gebrauchtwagenhändlers das Vertrauensverhältnis zum Käufer so sehr stört, dass diesem nicht zugemutet werden kann, dem Verkäufer noch das Recht zur Mängelbehebung einzuräumen. Vielmehr kann der Käufer beim „unfähigen“ Verkäufer sofort zurücktreten, wenn das Fahrzeug fehlerhaft ist. Eine solche Inkompetenz sie der BGH als indiziert an, wenn der Gebrauchtwagenhändler grobfahrlässig Mängel übersieht.

Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen und Leverkusen „Ressort“ Verkehrsrecht. www.anwalt-strieder.de
Quelle: Verkehrsrecht FA [Blogspot]

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