
Betreiber von Internetseiten für geschäftliche Angebote müssen ab dem 1.2.2017 erweiterte Hinweise über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an einer gesetzlichen Streitbeilegungsmöglichkeit auf Ihrer Internetseite und in ihren AGB aufnehmen. Ansonsten drohen gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Grundlage für diese Verpflichtung ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), wonach zum einen grundsätzlich Streitbeilegungsstellen für Verbraucher einzurichten und bestimmte Unternehmen verpflichtet sind, am Verfahren solcher Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Dies ist z.B. für Energiewirtschaft- oder Flugunternehmen der Fall. Die meisten privatwirtschaftlichen Unternehmen sind allerdings nicht verpflichtet, ihren Kunden dann, wenn sie eine Internetseite betreiben, auch eine alternative Streitbeilegung nach den Vorschriften des VSBG anzubieten, sich also zu verpflichten, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Die Teilnahme kann allerdings freiwillig erfolgen.
Unabhängig davon muss jedes Unternehmen, das mit Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 10 Personene beschäftigt hat, seine Kunden auf der Internetseite und in den AGB darüber informieren, ob er an der Verbraucherstreitbeilegung gemäß dem VSBG teilnimmt, ob er also eine solche Alternative Verbraucherstreitbeilegung anbietet oder ob dies nicht der Fall ist.
Darüber hinaus ist nach meiner Auffassung ein Hinweis auch in den notwendigen Verbraucherinformationen im Rahmen elektronischen Geschäftsverkehrs aufzunehmen, um Abmahnung zu vermeiden.

Soweit also ein Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist, an der Verbraucherstreitbeilegung nach dem VSBG teilzunehmen, oder wenn ein Unternehmen zum 31. Dezember eines Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt, muss in jedem Fall der gesetzmäßige Hinweis auf der Internetseite und in den AGB erfolgen. Ein Unternehmen, das zum 31. Dezember eines Jahres mehr als zehn Personen beschäftigt, muss demnach den Hinweis auch dann aufnehmen, wenn es am Streit Schlichtungsverfahren nicht teilnimmt, und dann eben darauf hinweisen, dass eine solche Teilnahme nicht erfolgt. Erfolgt eine solche Teilnahme, sind weitere Informationspflichten notwendig, insbesondere zum Hinweis auf die jeweilige Streitschlichtungsstelle, die für die Streitschlichtung dann zuständig ist.
Unklar ist, wie der Begriff der „beschäftigten Personen“ i.S.d. VSBG zu bestimmen ist. Beschäftigte Personen eines Unternehmens sind meines Erachtens nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch freie Mitarbeiter, die sich in einem Dienstverhältnis befinden, ohne Arbeitnehmereigenschaften zu erfüllen. Bestehen also Zweifel an der Verpflichtung, an der alternativen Streitbeilegung als Unternehmer teilzunehmen, sollte der Hinweis erfolgen, auch ohne dass eine solche Verpflichtung besteht. Erfolgt der Hinweis aber, muss er rechtmäßig sein, insbesondere in den AGB und auf der Internetseite aufgenommen sein, damit Abmahnungen vermieden werden.
Wichtig: Diese Hinweispflicht nach der VSBG tritt zusätzlich neben die allgemeine Hinweispflicht auf die europäische Streitschlichtungsplattform nach der ODR-VO. Zu dem Hinweis auf diese Streitschlichtungsplattform ist jeder Unternehmer verpflichtet, der eine Internetseite unterhält. Siehe hierzu meinen Beitrag unter http://advo.news/blog/neue-hinweispflichten-auf-streitschlichtungssstelle
(c) Rechtsanwalt Christoph Strieder, Anwalt in Solingen und Leverkusen, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht