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Zusatzurlaub aus Betrieblicher Übung

 Einfach Leistungen streichen, geht das?

Der Arbeitgeber möchte Zusatzleistungen, die er lange gezahlt hat, nicht mehr zahlen? Vielleicht zu Recht, wie das BAG festgestellt hat.

Ansprüche aus betrieblicher Übung

Im Arbeitsrecht gibt es eine so genannte „betriebliche Übung„, aus der heraus Lohnansprüche oder Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers entstehen können, wenn der Arbeitgeber regelmäßig zusätzliche Lohnzahlungen leistet, die sich nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ein solcher Lohnanspruch entsteht durch stillschweigende Übereinkunft, also dadurch, dass der Arbeitgeber regelmäßig (zusätzlich) vorbehaltlos zahlt und der Arbeitnehmer dies freudig entgegennimmt. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine dreimalige, vorbehaltlose Leistung an solchen vertraglichen Anspruch begründen kann. Eine bloß zweimalige Leistung stellt also keine betriebliche Übung dar. Tatsächlich muss eine solche Zahlung „betriebsüblich“ sein. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Grundsätze zur betrieblichen Übung in einer aktuellen Entscheidung (BAG, Urteil vom 17.11.2015, AZ: 9 AZR 547/14) noch einmal verdeutlicht. Es hat dabei einen entscheidenden Punkt hervorgehoben, der für das Entstehen eines Anspruchs aus einer betrieblichen Übung ganz wesentlich ist. Dem Verhalten des Arbeitgebers durch regelmäßige Lohnzahlung muss auch tatsächlich (objektiv) ein Wille des Arbeitgebers zu entnehmen sein, eine regelmäßige Lohnzahlung begründen zu wollen. Nicht wichtig ist, ob der Arbeitgeber dies (subjektiv) tatsächlich wollte. Es kommt also darauf an, wie das Verhalten des Arbeitgebers zu verstehen war. Entscheidend ist, ob es objektive Anhaltspunkte für einen solchen Willen gab. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber über die tarifliche Leistung hinaus zusätzliche Urlaubstage gewährt. Hieraus entstand eine betriebliche Übung. Nach dem aber der Tarifvertrag geändert wurde, und sich auch in diesem Tarifvertrag weitere zusätzliche Urlaubsleistungen befanden, änderte sich diese Situation.

Die Entscheidung des BAG zur betrieblichen Übung im Arbeitsrecht

Nach dem Bundesarbeitsgericht kam es darauf an, ob ein Bindungswille dahingehend zu erkennen war, dass der Arbeitgeber auch dann zusätzliche Urlaubstage gewährt, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Tarifvertrag durch Zusatzurlaub verbessert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Das Bundesarbeitsgericht hat – richtigerweise – darauf verwiesen, dass ein Bindungswille dahingehend, den Arbeitnehmern zusätzlichen Urlaub zu gewähren, bei geänderten tarifvertraglichen Voraussetzungen nur dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber auch bei diesen geänderten tarifvertraglichen Voraussetzungen regelmäßig zusätzliche Urlaubstage erbracht hat. Die bloße Gewährung zusätzlicher Urlaubstage lässt keinen Bindungswillen des Arbeitgebers dahingehend erkennen, dass dies auch dann gelten soll, wenn sich die tariflichen Voraussetzungen zu Gunsten des Arbeitnehmers in Bezug auf Urlaubstage ändern. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die nicht vorhersehbare Dynamik (des Tarifvertrags, also der Änderung des Tarifvertrags) gegen ein objektiv erkennbaren, rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zu dauerhafter Leistungserbringung unabhängig von der Tarifentwicklung spricht. Die gleiche Problematik stellt sich auch bei anderen tarifvertraglichen Zusatzleistungen, alle Leistungen, die über das tarifvertraglich geschuldete hinaus erbracht werden, und die nicht ohnehin aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag oder einer mündlichen konkreten Abrede resultieren.

(c) Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leverkusen und Solingen (www.rechtsrat-arbeitsrecht.de; www.arbeitsrecht-leverkusen.de) www.anwalt-striedert.de

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