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Verkauf von Software-Sicherungskopie unzulässig

Stop Strieder UrheberrechtDer Verkauf einer Sicherungskopie einer Software ist auch dann unzulässig, wenn der Original Datenträger beschädigt oder gelöscht wurde oder der Inhaber des Original-Datenträgers versichert, dieses nicht weiter zu verwenden (EuGH vom 12.10.2016 – Rs. C-166/15). Dies hat der EuGH auf eine Vorlage eines lettischen Gerichts festgestellt, das über die Strafbarkeit des Verkaufs von 3000 Sicherungskopie von Microsoft Software zu entscheiden hatte. Noch einmal das Gericht klargestellt, dass Software grundsätzlich Sachen sind und wie Sachen durch jedermann verkauft werden dürfen, wenn der Ersterwerb der Software ordnungsgemäß war. Das Recht des Urhebers der Software ist dann an diesem einzelnen Erwerbsstück (Datenträger und sog. Lizenz), innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums erschöpft. Der EuGH hat auch geklärt, dass grundsätzlich das Recht des Inhabers besteht, Sicherungskopien zu erstellen, wenn dies für die Benutzung erforderlich ist. Eine Sicherungskopie darf aber ohne Zustimmung desjenigen, der die Rechte an der Software besitzt, nicht an Dritte verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn der Original-Datenträger der Software zerstört ist. Aus meiner Sicht leuchtet dies ohne weiteres ein, da ein Käufer einer Sache diese weder weiterverkaufen noch vom Verkäufer einen Ersatz verlangen kann, wenn diese zerstört ist. Etwas problematisch ist es, dass ein Datenträger, auf dem Software enthalten ist, lediglich ein Hilfsmittel zur Installation der Software darstellt, dass ohne weiteres zu ersetzen ist, z.B. durch einen Download der Software, ohne dass ein physisches Vervielfältigungsstück vorhanden sein muss. Dies ist z.B. auch beim Verkauf von Volumen-Lizenzen von Software (Stichwort UsedSoft) der rechtlich höchst umstritten ist, letztlich anerkannt. Problematisch ist auch, dass das Anfertigen von Sicherungskopien üblich und auch ohne weiteres durchführbar ist, wohingegen sich im Übrigen erworbene Sachen, wie z.B. ein Auto, nicht ohne weiteres vervielfältigen lassen. Insoweit das Urteil des EuGH sicherlich auch eine praktisch-politische Komponente, die verhindern soll, dass Hersteller von Raubkopien sich darauf berufen, schlicht eine große Anzahl von Sicherungskopien verkauft zu haben, und die Inhaber der Originale erklärt haben, die Software endgültig nicht weiter zu nutzen und zu löschen, wobei die Original Datenträger zerstört sind. Inwieweit das in dem Fall, den das lettische Strafgericht zu entscheiden hatte, überhaupt glaubhaft war, bezweifle ich beim Verkauf von 3000 Sicherungskopien auf irgendwelchen Wochenmärkten.

(c) Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solingen/Leverkusen

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