Wer Nachtarbeit leistet, kann einen Zuschlag auf sein Stundenlohn verlangen. Was Nachtarbeit ist, und wie hoch dieser Zuschlag ist, kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich der Anspruch aus dem so genannten Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Im Arbeitszeitgesetz ist auch der Begriff der Nachtarbeit definiert. Nachtarbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2 Stunden im Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr arbeitet. Die Höhe des stündlichen Zuschlags wird in der Regel von den Arbeitsgerichten mit 25 % vom Bruttostundenlohn angesetzt. Liegen besondere Umstände vor, kann der Zuschlag vom Arbeitgeber auch geringer angesetzt werden, oder der Arbeitnehmer kann einen höheren Zuschlag verlangen. Ein Zuschlag i.H.v. 30 % des Stundenlohns hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 9. 12. 2014 – AZR 423/14) für einen Lkw-Fahrer, der ausschließlich zwischen 23 und 6:00 Uhr arbeitete, wegen der hiermit verbundenen besonderen Belastungen festgesetzt.
(c) Christoph Strieder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen, zugleich Fachanwalt für IT-recht und gewerblichen Rechtsschutz. (URL.: u.a. www.rechtsrat-arbeitsrecht.de, http://fachanwalt-arbeitsrecht-leverkusen.de)