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Auskunftsanspruch der Klinik über Mitpatient

kaputt strieder Copyright
Raus mit den Daten -Patientenschutz-

Bei Rechtsstreitigkeiten um Schäden, die dem Krankenhaus durch ein Mitpatienten entstehen, stellen sich grundsätzlich für den Patienten Probleme bei der Darlegung und beim Beweis der rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist der Patient beweispflichtig, hat aber ein Akteneinsichtsrecht in die Patientenakte, und er kann, wenn er bestimmte Umstände darlegt, auch zu einer Umkehr der Beweislast gelangen. Dies hilft nicht weiter, wenn der Name dieses Mitpatienten – wie üblich – nicht bekannt ist. Hierzu hat der BGH nach langem Rechtsstreit allerdings entschieden, dass das Krankenhaus demjenigen, der Schadensersatzansprüche (im entschiedenen Fall Schmerzensgeldansprüche) gegen diesen Mitpatienten geltend machen will, die Namen und die Adresse des oder der Mitpatienten nennen muss, damit diese als Zeuge für den Arzthaftungsprozess zur Verfügung stehen (BGH Urteil vom 9.7.2015 – III ZR 329/14). Zwar muss das Krankenhaus auch gegenüber diesen Mitpatienten seine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit wahren. Demgegenüber hat aber jedenfalls im entschiedenen Fall das Recht des Verletzten auf Ausgleich seiner Schäden Vorrang. Ich meine, dass letztlich nur auf eine Interessenabwägung ankommen wird, und insbesondere darauf, ob andere Möglichkeiten, einen Beweis zu führen, im Verfahren zur Verfügung stehen. Das Krankenhaus in diesem Fall es recht Auskunft über die bei ihr beschäftigten, mit der Behandlung des Patienten betrauten Ärzte geben muss, ist damit auch klar.

(c) Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Weiteres Interessengebiet: Arzthaftungsrecht

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