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Gute Erholung: BAG zum Urlaubsgeld als Sonderzuwendung

Fachanwalt Christoph Strieder zum Urlaubsgeld
Fachanwalt Christoph Strieder zum Urlaubsgeld

Wiedereinmal hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG 22.7.2014, 9 AZR 981/12) mit Fragen einer Sonderzuwendung im Arbeitsvertrag beschäftigt. Im entschiedenen Fall ging es um ein Urlaubsgeld, dass der Arbeitnehmer im prozentualen Anteil zu seinem monatlichen Gehalt pro genommenen Urlaubstag erhalten sollte. Enthalten auch eine Stichtagsregelung, wonach der Arbeitgeber das Urlaubsgeld nur zahlen musste, wenn das Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr ungekündigt ist. Das BAG hat dies für zulässig gehalten und ein Verstoß gegen AGB-Recht nicht erkannt. Aus dem Arbeitsvertrag ließe sich deutlich schließen, dass das Urlaubsgeld keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist, sondern nach der zulässigen Stichtagsregelung, Betriebstreue entlohnen soll. Nach Auffassung des BAG ist es auch nicht weiter problematisch, dass das Urlaubsgeld dann entfällt, wenn der Arbeitgeber und nicht Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, der Arbeitgeber also selbst Einfluss darauf nehmen, oder Urlaubsgeld (noch) zahlen muss oder nicht. Ich halte diese Entscheidung für problematisch. Die Annahme, dass Erholungsurlaub nicht in Gegenleistung zur Vergütung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlt, steht dürfte seit der Entscheidung des EuGH v. 12.06.2014, C-118/13 (Vererblichkeit des Urlaubsanspruchs) zumindest fraglich sein. Der EuGH hat dort entschieden, dass der Urlaubsanspruch deswegen vererblich ist, weil er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses einen Vermögenswert hat, der sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann in einen finanziellen Abgeltungsanspruch umwandelt, wenn der Urlaub durch den Arbeitnehmer nicht genommen ist. In der Regel wird das Urlaubsgeld übrigens als Einmalbetrag in der Mitte des Jahres ausgezahlt, nicht für jeden genommenen Urlaubstag. Dann kann die Situation wieder anders zu bewerten sein, wobei es bei der Auslegung entsprechender Arbeitsvertrag dieser Klauseln eben darauf ankommt, wie die vertragliche Regelung formuliert ist und was sich aus dem Gesamtkontext des Arbeitsvertrages ergibt. Das BAG wollte eigentlich auch noch einmal betonen, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung, die eine Sonderzahlung für erbrachte Leistungen regelt, AGB-rechtswidrig ist, wenn sie als freiwillige Zahlung ausgestaltet ist oder wenn sie einer Stichtagsregelung unterliegt.
www.Fachanwalt-Arbeitsrecht-Leverkusen.de www.rechtsrat-arbeitsrecht.de  (Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leverkusen und Solingen)
Source: Arbeitsrecht FA [Blogspot]

 

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