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Was erlauben Arbeitsgericht? Mainz 05 im Befristungsrecht

Was passiert ist

BEFRISTUNGSRECHT. Durch die Presse geht eine Entscheidung eines deutschen Arbeitsgerichts (Arbeitsgericht Mainz) gegen Mainz 05, nach welcher befristete Arbeitsverträge von Profifußballern ohne sachlichen Grund nur für einen Zeitraum von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Verlängerung wirksam abgeschlossen werden können. Danach, so dass Arbeitsgericht Mainz, besteht der Vertrag unbefristet fort. Eine darüber hinausgehende Befristung des Arbeitsvertrages lässt sich nach der Auffassung des Arbeitsgerichts jedenfalls nicht dadurch rechtfertigen, dass die Art des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Befristung rechtfertigt. 

Kurz zum rechtlichen Hintergrund im Befristungsrecht

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann nach dem Befristungsrecht mit- oder ohne sachlichen Grund erfolgen. Erfolgt sie ohne einen sachlichen Grund, ist bei dem gleichen Arbeitgeber nur eine Befristung bis zu zwei Jahren, bei höchstens dreimaliger Verlängerung zulässig (§ 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)). Besteht ein sachlicher Grund kann grundsätzlich ohne Begrenzung befristet werden. Als einen sachlichen Grund zu einer Befristung erkennt das Gesetz gemäß § 14 I Nr. 4 TzBfG ausdrücklich an, dass „… die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt.“

Kritik an der Entscheidung zum Befristungsrecht

Rechtsanwalt Christoph Strieder
Rechtsanwalt Christoph Strieder

Das Arbeitsgericht Mainz scheint der Auffassung zu sein, dass die Eigenart der Arbeitsleistung eines Profifußballers eine Befristung des Arbeitsvertrages nach dem Befristungsrecht nicht rechtfertigt. Dies ist aus meiner Sicht abstrus und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auch nur ansatzweise gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Profifußballers in der Regel nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) möglich ist. Eine Kündigung könnte der Fußballverein dann aussprechen, wenn der Arbeitsplatz des Fußballers in der Zukunft entfällt. Geht’s noch? Soll der Verein zukünftig z.B. die Stelle des Torhüter streichen (was zum prompten „Aus“ des Spielbetriebs führen würde, da eine Mannschaft ohne Torhüter nicht antreten darf), und was, wenn der Torhüter grundsätzlich auch als Feldspieler gar nicht so schlecht wäre (s. ManuNeuer)? Übrigens muss der Verein dann auch eine sog. Sozialauswahl durchführen. Sozial weniger schutzwürdigere, vergleichbare Arbeitnehmer (also ggf. die Spieler der gesamtenMannschaft nebst Ersatzspielern und gegebenenfalls auch zweite Mannschaft) müssten dann vorrangig gekündigt werden. Heranzuziehen sind dann Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und etwaige Schwerbehinderungen des Spielers. D.h., dass die jüngeren, ungebundenen, nicht verheirateten, kinderlosen Spieler zunächst gekündigt werden müssten, und in der ersten Mannschaft zukünftig die alten, Schwerbehinderten, verheirateten und fortpflanzungsfreudigen Spieler auflaufen müssen, dies nach Möglichkeit auch noch bis zum Eintritt der Altersrente. Ich sehe Probleme in der Champions League auf unsere Clubs zukommen…

Dass für einen Profi-Fußballverein die Entwicklung der wirtschaftlichen und sportlichen Situation, die sportliche Ausrichtung und die Entwicklung einzelner Spieler im Mannschaftsgefüge für eine Planung entscheidend sein muss, wird wohl auch das Arbeitsgericht Mainz gesehen haben. Ein Verein muss, wenn er nach den gesetzlichen Regelungen faktisch nicht kündigen kann, eine Möglichkeit zur personellen Entwicklung des Spielbetriebs haben, und dies geht, bei der Art der Arbeitsleistung des Fußballspielers, nun einmal nur mit Befristungen der Arbeitsverträge, die ohne Kündigung „auslaufen“. Immerhin hat das Arbeitsgericht Mainz kurzfristig den Weg in die Schlagzeilen der Presse und zudem ins Abseits im Befristungsrecht gefunden. Dass diese Entscheidung, wenn sie denn rechtskräftig werden sollte (wovon ich nicht ausgehe), sich in irgendeiner Weise auf den Betrieb von Fußballverein auswirkt, wage ich aber zu bezweifeln, denn zuständig für Klagen im Arbeitsrecht ist immer das Arbeitsgericht des Ortes, an dem der Verein seinen Sitz hat, mithin in den seltensten Fällen das Arbeitsgericht Mainz. Pech hätten allenfalls die Vereine, für die das Arbeitsgericht Mainz zuständig ist, wenn auch das Landesarbeitsgericht und gegebenenfalls das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung des Arbeitsgericht Mainz teilen sollten, wofür aber kein großes Risiko bestehen dürfte. Es ist zu hoffen, dass der verklagte Fußballverein das Urteil in sämtlichen Instanzen prüfen lässt. Ansonsten dürften die Vereine mit einer großen Vielzahl von Fußballspielen planen müssen, die keinen neuen Verein finden, und in der arbeitsgerichtlichen Entscheidung ausreichend Erpressungspotenzial zum Nachteil der Vereine sehen. Vereine hingegen müssen sich überlegen, ob sie durchschnittlich talentierten Spielern oder älteren Spielern durch den Abschluss von Arbeitsverträgen überhaupt noch eine Chance geben.
(RA Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Büros in Solingen/Leverkusen, www.anwalt-strieder.de; www.rechtsrat-arbeitsrecht.de)
Source: Arbeitsrecht FA [Blogspot]

 

 

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