Die Google Inc. steht auf Kriegsfuß mit spanischen Gerichten. Nach dem auf Vorlage eines spanischen Gerichts der EuGH bereits festgestellt hatte, dass Google rechtsverletzende Links erlöschen muss und es auch im Internet ein „Recht auf vergessen“ gibt (s. mein Blogbeitrag unter http://fachanwalt-it-recht.blogspot.de/2014/08/google-urteil-des-eugh-ganz-einfach.html), haben die spanischen Gerichte das Recht keinesfalls vergessen, sondern in Sachen Schadensersatzanspruch gegen Google fortgeführt und festgestellt, dass Google zur Zahlung von Schmerzengeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Anspruchstellers verpflichtet ist, wenn es auf Mitteilung eines rechtsverletzenden Links hin diesen nicht umgehend löscht. Wer Interesse daran hat und insbesondere der spanischen Sprache mächtig ist, kann sich das Urteil unter
durchlesen. Ich warte mal was deutsch- oder englischsprachiges ab.
Es ist zu vermuten, dass es nicht ganz so einfach ist, und dass Google zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die angebliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Immerhin indiziert die Google Inc Links im Internet ohne nähere Prüfung, was auch ein beabsichtigtes und zulässiges Geschäftsmodell ist, was nicht einfach durch eine bloße Behauptung einer Rechtsverletzung konterkariert werden darf. Anerkannt ist ein solcher Prüfzeitraum z.B. bei Plattformbetreibern, die fremde Inhalte wiedergeben, ohne sich diese zu eigen zu machen.
www.anwalt-strieder.de Christoph Strieder, Rechtsanwalt in Solingen und Leverkusen, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht , Fachanwalt für Arbeitsrecht, www.it-recht-fachanwalt.eu, www.recht.computer, www.Fachanwalt-für-Gewerblichen-Rechtsschutz.eu
Source: IT FA [Blogspot]