Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich in Arbeitsverträgen zulässig. Da Arbeitsverträge in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen, sind solche Regelungen aber häufig unwirksam oder sehr einschränkend auszulegen. Grundsätzlich sind die Regelungen über das Wettbewerbsverbot aus dem Handelsgesetzbuch entsprechend heranzuziehen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil v. 15.1.2014, AZ: 10 AZR 243/13, für den Fall einer Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes in einem Arbeitsvertrag getan, in dem die Entschädigung (so genannte Karenzentschädigung) ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt war. Zunächst hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine solche Klausel nicht nichtig ist. Immerhin bestimmt die Klausel grundsätzlich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer solchen Karenzentschädigung. Hier habe ich allerdings erhebliche Bedenken. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass das Ermessen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften im AGB nicht auf „null“ gesetzt werden kann, so dass eine Zahlungsverpflichtungen außer Rede steht. Dies gibt aber der vertragliche Wortlaut der der Ermessensklausel im Arbeitsvertrag gerade nicht her. Es ist allerdings im Interesse des Arbeitnehmers, dass die Klausel nicht nichtig ist. Der Arbeitnehmer kann sich bei einer solchen Klausel nämlich aussuchen, ob er sich auf das Wettbewerbsverbot berufen will und eine Entschädigung verlangt, oder aber dies nicht will. Das Bundesarbeitsgericht verweist auf die Vorschrift des §§ 74 II HGB. Eine Wettbewerbsklausel ist nicht verbindlich, wenn sie die Höhe der Karenzentschädigung offenlässt. Der Arbeitgeber kann sich damit auf das Wettbewerbsverbot berufen und die Karenzentschädigung verlangen, muss dies aber nicht. Tut er es, ist der Arbeitgeber in seinem Ermessen weiterhin unter Hinweis auf § 74 II HGB eingeschränkt, so dass ein Ermessen jedenfalls eine Entschädigung in Höhe von 50 % der letzten vertragsgemäßen Bezüge monatlich zuerkennen muss. Die Karenzentschädigung wird übrigens regelmäßig nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (RA Christoph Strieder, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Solingen/Leverkusen). www.arbeitsrecht-fachanwalt-leverkusen.de. www.solingen-rechtsanwalt.de www.rechtsrat-arbeitsrecht.de
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