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Google-Urteil des EuGH ganz einfach? Recht auf Vergessen

Daten Eingeben ist nicht schwer, Löschen hingegen...
Daten im Internet eingeben ist nicht schwer, Löschen hingegen…

Über das Google-Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof), tatsächlich ein Urteil zum Datenschutz, den auch Suchmaschinenbetreiber wahren müssen, wird viel geschrieben. Eigentlich sollte ein weiterer Blogbeitrag doch überflüssig sein? Ist er aber nicht. Unternehmen oder die Privatperson, die das EuGH-Urteil interessant finden, und vielleicht sogar eine Löschung Ihrer Daten in den Ergebnislisten der Suchmaschinen erreichen, möchten vielleicht eine kleine Erläuterung zum Urteil haben. Eine kurze Zusammenfassung gibt es hier: http://internet-recht.blogspot.de/2014/08/google-das-recht-auf-vergessen-und-der.html

Weiter geht es hier:

Das Urteil des EuGH  betrifft Datenschutzrecht. Ein spanisches Gericht  war sich in einem Rechtsstreit gegenüber Google nicht ganz sicher, wie die entsprechende europarechtliche Richtlinien (Richtlinie 95/46/EG) auszulegen sind, aufgrund derer die spanischen Datenschutzgesetze erlassen wurden.

1. Google hatte im gerichtlichen Verfahren in Spanien und gegenüber dem EuGH ausgeführt, dass sie eigentlich gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet, sondern rein mechanisch im Internet alle Daten erfasst und zwischen personenbezogenen und anderen Informationen nicht unterscheidet.

Der EuGH hat dann schlicht „eben drum“ gesagt. Technische Verfahren, mit denen  Suchmaschinenbetreiber auch personenbezogene Daten erfassen, sind so in der europäischen Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG) beschrieben. Es handelt sich damit bei der Datenerfassung durch Suchmaschinenbetreiber ohne Weiteres um eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten. Suchmaschinenbetreiber erheben und speichern eben (auch) personenbezogene Daten. Dabei ist der jeweilige Suchmaschinenbetreiber auch „verantwortlich“ für diesen Datenverarbeitungsvorgang im Sinne der europäischen Richtlinie.  Immerhin entscheidet der Suchmaschinenbetreiber über die Art und Organisationen der von seiner Software erfassten personenbezogenen Daten, so dass hierüber sogar ein Personenprofil durch Sucheingaben erstellt werden kann. Er kann sich nicht hinter technischen Verfahren „verstecken“.

2. Google hat dann gesagt, dass jedenfalls Google Spanien, das im Rechtsstreit beklagt war, für das Ganze ja überhaupt nichts könne da, die Daten durch Google Search erfasst werden, die aber von der Google Inc. betrieben wird, nicht von der spanischen Google-Gesellschaft.  Letztlich sei damit die Google Inc. die Böse. Auf diese wären aber die nationalen (spanischen) Datenschutzvorschriften, die die europäische Richtlinie umsetzen, aber überhaupt nicht anzuwenden. Dies, weil die Google Inc in den USA sitzt, weshalb sie so schlecht im Übrigen gar nicht sei, da die Erfassung von Informationen durch Google Inc nach US-Recht nicht zu beanstanden sei.

Auch das hat der EuGH dann ganz schnell anders gesehen.  Nach der europäischen Richtlinie ist nämlich verantwortlich für die Datenverarbeitung eines Unternehmens auch dessen Niederlassung in einem bestimmten europäischen Land. Dafür ist es nicht notwendig, dass diese Niederlassung die Datenverarbeitung selbst ausführt, sondern, dass die Datenerfassung im Rahmen der Tätigkeit der Niederlassung ausgeübt wird. Google Spanien ist eine Niederlassung der Google Inc.  Sie nutzt die Datenverarbeitung,  also die organisierte Erhebung und Speicherung auch personenbezogener Daten, die die Google Inc. veranlasst, um Werbeflächen verkaufen zu können.  Wenn über die Internetseite von Google Spanien keine Suchaufträge veranlasst werden könnten, wäre das Werbegeschäft von Google Spanien bestimmt nicht besonders einträglich.  Der EuGH meinte noch, dass es nicht „angehen kann“, dass die Grundrechte  und Grundfreiheiten natürlicher Personen dem europäischen Datenschutzrecht auf so leichte Weise einfach entzogen werden können.  Was meint das Gericht damit? Auch ganz einfache. Google Inc. sitzt  nämlich eben in den vereinigten Staaten von Amerika (s.o.), die es mit den Datenschutz etwas anders halten, als der Europäer als solcher. Wenn aber nur derjenige, der die Daten unmittelbar erfasst, also Google Inc. in den USA, datenschutzrechtlich verantwortlich wäre, nicht aber Niederlassungen, wäre die Tätigkeit der Niederlassungen in Europa europäischem Datenschutzrecht vollständig entzogen. Damit ist klar, dass die verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung  die Niederlassung in dem jeweiligen Land ist, in dem der Suchmaschinenbetreiber die Niederlassung gegründet hat, um mit seinem Geschäftsmodell bei den Bewohnern dieses Landes viel Geld zu verdienen

Technik
Es stellen sich auch technische Fragen

3. Kein Grund für Google, zu verzweifeln.  Google ist dann nämlich auf die Idee gekommen, dass eigentlicher ja die Betreiber der Internetseiten, auf deren Seiten die personenbezogenen Informationen vorhanden sind, an der ganzen Datenschutzmisere schuld sind. Google selbst erfasst diese ja rein mechanisch ohne Auswahlprozess  und indexiert diese (worüber wir alle ja auch letztlich ganz dankbar sind).  Dass Google diese von ihr erfassten und gespeicherten Daten nun unter bestimmten Umständen löschen muss, sei ja völlig unverhältnismäßig und verletze auch noch Googles Grundrechte und die der Internetseitenbetreiber und gleich dazu auch noch die der anderen Internetnutzer. Ähnlich sah es die österreichische Regierung, die meint, eine Datenlöschung könne von Suchmaschinenbetreiber nur dann verlangt werden, wenn zuvor deren Rechtswidrigkeit festgestellt ist, oder bei dem Betreiber der Internetseite, auf der die Information veröffentlicht wurde, zunächst erfolgreich Widerspruch eingelegt wurde.

Der EuGH lässt auch dies nicht gelten. Die Richtlinie 95/46 solle nämlich ein besonders hohes Schutzniveau der Privatsphäre natürlicher Personen bei der  Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten.  Dies bezieht sich gerade auch auf die Rechte der betroffenen Person,  die Berichtigung oder Löschung solcher Daten verlangen zu können, wenn die Verarbeitung nicht den Grundsätzen der Richtlinie entspricht, die ja, siehe oben, in die nationalen Datenschutzrechte umgesetzt worden ist. Google könnte nach der EU-Richtlinie gegebenenfalls sogar ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung haben. Ob aber ein solches vorliegt, ist durch Abwägung der Interessen betroffenen Person, deren Grundrechte und der Schutz der Privatsphäre zu dem Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verwirklichung seiner „berechtigten Interessen“, vorliegend also seiner geschäftlichen Interessen an der Nutzung seiner Software, durch die er Daten erhebt, zu ermitteln. Dabei betont der EuGH , dass gerade Suchmaschinenbetreiber durch das mehr oder weniger wahllose Sammeln von Daten im Internet erhebliche Verletzungen des Persönlichkeitsrechts verursachen können, da jeder Dritte durch Suchmaschinenbetreiber auf einfache Weise Profile zu Personen ermittelnn können, die sich aus den Ergebnissen eines Suchlaufs ergeben.  Der EuGH bezeichnet dies als „potentielle Schwere des Eingriffs“ ins Persönlichkeitsrecht privater Personen durch Suchmaschinenbetreiber.  Der EuGH betont damit, dass gerade Suchmaschinenbetreiber in der modernen Gesellschaft durch die Rolle des Internets erhebliche Persönlichkeitsverletzungen  zu Lasten einer Privatpersonen begehen können, was für Google argumentativ eine schlechte Ausgangsposition darstellen musste. Denn es kam dann,wie es kommen musste, wenn der EuGH dies in dieser Weise vorbereitet: „Wegen seiner potentiellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden“.  Andererseits haben Internetnutzer möglicherweise aber Interesse an den Informationen,  die durch die Suchmaschinen bereitgestellt werden, immerhin ist davon auszugehen, dass der jeweilige Interessent über die Suchmaschine aktiv nach Informationen suchte.
Zwischen diesen Interessen und dem Interesse der betroffenen Privatpersonen, die sich gegen ihren Willen im Speziellen gegoogelt sieht, war nach dem EuGH also ein Ausgleich zu finden.  Hierbei kommt es auf Einzelheiten, z.B. die Sensibilität der Information und das Interesse der Öffentlichkeit an einer solchen Information an.  Fällt die Abwägung aber zu Gunsten des gegoogelten aus, so können die nationalen Gerichte die Löschung dieser Daten beim Suchmaschinenbetreiber vom Suchmaschinenbetreiber verlangen. Dass diese vorher auf der Internetseite, auf der die Suchmaschinen diese Informationen aufgefunden haben, gelöscht werden, ist nicht notwendige Voraussetzung für einen solchen Löschungsanspruch, da dies, so das Gericht, etwas verkürzt wiedergegeben, nich immer möglich ist.  Das Gericht weist darauf hin, dass solche Informationen sich auch häufig auf Internetseite befinden, deren Betreiber (Verantwortliche) gar nicht dem Unionsrecht  (EUROPA i.E.S.!) unterliegen.

4.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht C. Strieder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht C. Strieder

Jetzt war nur noch zu klären, welche Art von Informationen einen Löschungsanspruch begründen können. Klar ist dies bei unwahren Informationen. Zu löschen sind (bei Abwägung aller Interessen und bei Betrachtung aller Umstände) aber manchmal auch wahre Informationen, die den „Zwecken des Suchmaschinenbetreibers“ (was das ist? S.u. Zif. 5) nicht mehr entsprechen, und zwar gegebenenfalls auch durch Zeitablauf (Recht auf Vergessen),  oder weil sich die Informationen geändert haben. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss damit über die gesamte Dauer der Verarbeitung zulässig sein und kann auch während dieser Zeit unzulässig werden.  Was meint der EuGH damit?  Die Voraussetzungen und Folgen des Löschungsanspruchs (negativ/positiv):

– die Informationen widersprechen dem „Zweck der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers“ oder gehen über diesen hinaus;
–  es besteht eine tatsächliche Vermutung, das  beim Bestehen solcher Informationen  die Persönlichkeitsrechte des einzelnen gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers oder andere Internetnutzer überwiegt undes besteht keine Ausnahme von dieser Vermutung
– Löschungsantrag kann gestellt werden

5.  Wie häufig bei solchen Entscheidungen bleibt der EuGH allerdings in seinen Formulierungen etwas nebulös.  Klar, es geht dem EuGH der auch darum, allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für sämtliche  hierauf ergangene Datenschutzbestimmungen der jeweiligen EU-Staaten zu bestimmen. Wann die jeweiligen Informationen den Zwecken der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers nicht entsprechen und deswegen gelöscht werden müssen, deutet der EuGH nur an.

Dabei darf der Begriff des „Zwecks der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers“ nicht mit dem wirtschaftlichen Zweck des Suchmaschinenbetreibers verwechselt werden. Dieser besteht ja darin, möglichst viele Suchanfragen zu generieren, was mit reißerischen, rechtsverletzenden Daten möglicherweise besser möglich ist, als mit irgendwelchen langweiligen Informationen.  Es ist komplizierter. Die „Zwecke der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers“ werden nämlich durch den Datenschutz der Privatpersonen bestimmt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, also der Suchmaschinenbetreiber, hat nach der EU-Richtlinie dafür zu sorgen, dass die personenbezogenen Daten  „…nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet und nur für rechtmäßige Zwecke erhoben werden, d.h.,  „nicht in einer mit  diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden“.

Der entscheidende Satz des EuGH, dass Informationen und Links in einer Ergebnisliste, die auf eine Suche eines Namens in einer Suchmaschine hin angezeigt werden, gelöscht werden müssen,  wenn sich herausstellt, dass „diese Informationen in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Zwecken der in Rede stehenden Datenverarbeitung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen“ ist damit aus meiner Sicht wie folgt zu übersetzen:

Die Informationen über einer Privatperson, die in der Ergebnisliste nach Durchführung einer Suche in einer Suchmaschine zu diesem Namen ausgegeben werden, sind dann zu löschen, wenn sie nach den gesamten Umständen das Persönlichkeitsrecht der Person insgesamt verletzen, was auch der Fall ist, wenn sie für die rechtmäßige Nutzung durch den Suchmaschinenbetreiber nicht oder nicht mehr notwendig sind oder  neben rechtmäßigen Informationen auch unrechtmäßige, persönlichkeitsrechtverletzende  Informationen enthalten.

Aus diesen Andeutungen und dem vom EuGH konkret beurteilten Fall des spanischen Gerichts lässt sich folgern:

Die Informationen widersprechen dem Zwecke der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers jedenfalls dann, wenn
– diese falsch sind, oder
– das Persönlichkeitsrecht verletzen, oder
– Überflüssig sind oder werden
– keine besonderen Umstände vorliegen, nach denen das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichkeit der Informationen in Ergebnislisten einer Suchmaschine oder des Suchmaschinenbetreibers überwiegt.

6.  Dies lässt sich dann auch auf den vom EuGH entschiedenen Fall übertragen. Der spanische Kläger wandte sich dagegen, dass in Ergebnislisten bei Google auf die Suche nach seinem Namen hin ein Link zu einen Zeitungsartikel wiedergegeben wurde, in dem von der Zwangsvollstreckung in sein Hauses berichtet wurde, die bereits 16 Jahre her war.  Der EuGH stellte fest, dass diese Information zwar nicht falsch war, aber zunächst das Persönlichkeitsrecht des Klägers berührte, da es sich um eine „besonders sensible“ Information handelt. Dies ist nachvollziehbar, da es um die Bonität des Klägers ging, die im gesellschaftlichen Leben nun einmal hoch oder eben auch gering bewertet wird, und sich z.B. auch auf die Vergabe von Krediten auswirken kann.  Da die entsprechende Information über die Person des Klägers bereits 16 Jahre alt war,  bestand auch eine Notwendigkeit, diese zu veröffentlichen, bereits durch Zeitablauf jedenfalls nicht mehr. Damit sprach eine Vermutung dafür, dass die Datenverarbeitung durch Google unzweckmäßig war. Eine Widerlegung durch besondere Umstände, z.B. ein besonderes Interesse an einer berühmten Persönlichkeit und die Informationen hierüber, waren ebenfalls nicht erkennbar.

7. Kritik:
Die Entscheidung des EuGH stellt tatsächlich nur fest, was allerdings zu begrüßen ist:  ein Suchmaschinenbetreiber verarbeitet personenbezogene Informationen über die Software, die Suchergebnisse erfasst und ausgeübt. Darüber hinaus stellt der EuGH  fest,  dass auch wahre Informationen in der Informationsgesellschaft gerade im Internet das Persönlichkeitsrecht verletzen können.  Persönlichkeitsrechtsverletzende Informationen sind zu löschen.  Bei Abwägung aller Umstände liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vor, wenn besondere Umstände das Erfassen und Wiedergabe der personenbezogenen Informationen in einer Ergebnisliste einer Suchmaschine rechtfertigen.

Der EuGH geht meines Erachtens aber an der entscheidenden Stelle nicht gerade systematisch vor.  Die Frage, welchen Inhalt Informationen wenigstens abstrakt haben müssen, damit ein Löschungsanspruch besteht, lässt der EuGH nämlich offen. Dass die Informationen den „Zwecken der Datenverarbeitung des Suchmaschinenbetreibers“ nicht entsprechen, weil sie nach Abwägung das Persönlichkeitsrecht einer Privatperson verletzen, ist bereits schwer umzusetzen. Unklar ist nämlich, wann eine Information das Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn Sie in einer Suchmaschine zu einer Person ausgegeben wird. Es scheint, dass diese Frage die nationalen Gerichte beantworten müssen.

Keine Besonderheit ist es aus meiner Sicht, dass dies auch durch Zeitablauf geschehen kann, wenn Informationen nicht mehr aktuell sind oder sich erst im Zeitablauf negativ auswirken.  Worin aber der Unterschied zu Informationen sein soll, die zum Zwecke der Datenverarbeitung nicht oder nicht mehr notwendig sind oder darüber hinausgehen, ist ebenso unklar, wie die ganz entscheidende Frage, welche Intensität ein Persönlichkeitseingriff haben muss oder darf, damit er einen Löschungsanspruch gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber rechtfertigen kann. Nach der gesamten Begründung des EuGH, die sich insbesondere auf die Gefahren der Datenverarbeitung durch Suchmaschinenbetreiber bezieht, ist anzunehmen, dass die Anforderungen geringer sind, als die Anforderungen an denjenigen, der die Daten auf seiner Internetseite veröffentlicht, wo sie durch den Suchmaschinenbetreiber erfasst wurden.  Es ist entscheidend, den EuGH an dieser Stelle nicht falsch zu verstehen.  Allzuleicht kommt man sonst auf dem Gedanken, dass jeder Person ein Löschungsanspruch hinsichtlich aller Informationen zusteht, die in Ergebnislisten von Suchmaschinenbetreibern über ihn ausgegeben werden, da diese entweder sein Persönlichkeitsrecht verletzen, oder so banal sind, dass dies nicht der Fall ist, sie aber zur rechtmäßigen Nutzung solche Daten nicht (mehr) notwendig sind.
www.anwalt-strieder.de www.it-recht-fachanwalt.eu www.fachanwalt-für-gewerblichen-rechtsschutz.eu (Christoph Strieder, Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen und Leverkusen)

Source: IT FA [Blogspot]

 

 

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