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Glück gehabt: Befristete Beförderung unwirksam

Vorübergehend befördert: Befristete Arbeitsbedingung

Befristung unwirksam? Mit Zitronen gehandelt!
Befristung unwirksam? Mit Zitronen gehandelt!

Eine probeweise Änderung von Arbeitsbedingungen, z.B. eine probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, stellt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sicherlich eine Chance dar, das Arbeitsverhältnis individuell zu gestalten. Die vertragliche Gestaltung einer solchen Befristung ist allerdings nicht ganz einfach. Bei der Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit oder der Eingruppierung in einer anderen Lohnstufe für einen bestimmten Zeitraum, der unter einer Bedingung steht, handelt es sich nämlich um eine Befristung. Die Befristung besteht in der Bedingung, dass die Probezeit oder eine andere Anforderung, die diese Bedingung gestellt ist, erfüllt ist. Es gibt natürlich auch Vertragsvarianten, bei denen ein bestimmter Zeitraum, für den die Vertragsänderung gültig sein soll, benannt ist.

Zeitweise Beförderungsvereinbarung ist AGB

Problematisch hieran ist, dass es sich bei solchen Vereinbarungen so, wie bei Arbeitsverträgen überhaupt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen bestehen im Gesetz (BGB) besondere Vorschriften, nach denen die Wirksamkeit solcher Bedingungen unter besondere Anforderungen gestellt sind. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Bedingung keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) darstellt. Bei einer probeweise Übertragung der Tätigkeit hat das BAG (Urteil vom 24. 2. 2016, AZ: 7AZR 253/14) festgestellt, dass die Dauer der probeweise Übertragung der jeweiligen Tätigkeit den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen kann, wenn die Erprobungsdauer zu lang gehalten ist. Die Richter verweisen darauf, dass die grundsätzliche Länge einer Probezeit im Gesetz mit sechs Monaten benannt ist (§ 622 III BGB), diese aber auch an den individuellen Umständen im Unternehmen und an der Art der übertragenen Tätigkeit zu messen ist. Die Probezeit darf nicht länger bemessen sein, als diesem Unternehmen für Probezeiten vergleichbare Arbeitnehmer, die neu eingestellt werden, der Fall ist.

Ich halte diese Entscheidung sogar für zu kurz gegriffen. Immerhin ist dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer, der probeweise mit einer anderen Tätigkeit beschäftigt wird, ja bekannt, so dass in der Regel nur kürzere Probezeiten angemessen sein dürften. Entscheidend ist, welche Dauer der Probezeit bei Würdigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer in Bezug auf die konkrete Tätigkeit schlicht nicht mehr hinnehmbar ist und vom Arbeitnehmer auch nicht erwartet werden muss, da die Anforderungen an die Tätigkeit bereits in einem kürzeren Zeitraum überprüfbar und nachgewiesen sind.

Rechtsfolge einer unwirksamen probeweisen Beförderung

Ist die Befristung der probeweisen Beförderung unwirksam, hat der Arbeitnehmer Glück gehabt und kann dies für sich nutzen (wenn er möchte). Ist die Zeitdauer der probeweisen Beförderung (wie auch bei anderen probeweisen Änderungen der Arbeitsbedingungen) zu kurz lang bemessen, ist die Vereinbarung nämlich unwirksam. Ich meine, dass die Vereinbarung lediglich im Hinblick auf die Probezeit, nicht aber im Hinblick auf die Beförderung unwirksam ist. Das heißt, der Vertrag zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, worauf das BAG verweist, kann auch noch aus anderen Gründen ein Anspruch auf auf unbefristete Vereinbarung gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

Es handelt sich bei einer solchen befristeten Arbeitsbedingung übrigens nicht um eine Befristung im Sinne des TzBfG, die dortigen Grundsätze können sich aber auf die Wirksamkeit einer befristeten Vertragsbedingung auswirken, wie auch das BAG in obigem Urteil noch einmal betont hat.

(c) Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Solingen/Leverkusen

 

 

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