• Arbeitsrecht

Befristung des Arbeitsvertrages bei verbundenen Arbeitgebern unwirksam

Befristungsabreden können aus vielen Gründen unwirksam sein. Es kann z.B. an der notwendigen Schriftform fehlen, oder die Befristung erfolgt missbräuchlich, um den Kündigungsschutz (KschG) umgehen zu können. Eine häufig gewählte Variante hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 4.12.2013, AZ: 7 AZR 290/12) für missbräuchlich und damit unzulässig erklärt. Erfolgt die Befristung bei verschiedenen Arbeitgebern, die aber wirtschaftlich und rechtlich verbunden sind, so kann dies eine Umgehung des so genannten „Anschlussverbotes“ nach § 14 II S. 2 TzBfG darstellen. Hiernach darf ein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund bei einem bestimmten Arbeitgeber nur dann befristet abgeschlossen werden, wenn bei diesem Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Das BAG hat klargestellt, dass es eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Befristungsschutzes darstellt, wenn ein Arbeitnehmer zur Umgehung dieses Verbotes bei formal unterschiedlichen Arbeitgebern befristet eingestellt wird, die aber wirtschaftlich miteinander verbunden sind, im entschiedenen Fall die Bundesagentur für Arbeit (BfA), die die ARGE in der beklagten Stadt einrichtete und die Stadt als (letzte) Arbeitgeberin. Der Kläger war zunächst ohne sachlichen Grund im zulässigen Zeitraum bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) befristet beschäftigt und in der ARGE eingesetzt. Vor Ablauf des zulässigen Befristungszeitraums bewarb er sich auf Veranlassung der BfA bei der Stadt, die ihn ihrerseits befristet einstellte und aufgrund eines so genannten „Gestellungsvertrages“ wieder zum Einsatz in der ARGE überließ. Beweisen muss diesen Missbrauch, so dass BAG, allerdings der Arbeitnehmer. Ihm kommt aber eine so genannte „abgestufte Beweislast“ zu Gute. Er muss zunächst nur Indizien vortragen, aus denen sich ein solcher Missbrauch ergibt. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, diese Indizien zu widerlegen. Ein solches Indiz, so dass BAG ausdrücklich, ist bereits die besondere Verbundenheit der Unternehmen als solche. Aus meiner Sicht ist aber auch insbesondere der „Gestellungsvertrag„, also die wesentliche Übereinstimmung der Tätigkeiten trotz unterschiedlicher formaler Arbeitgeber, von Bedeutung.

Source: Arbeitsrecht FA [Blogspot]

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