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Wer droht beim Datenschutzverstoß?

Bei Datenschutzverstößen droht Unternehmen meist kein (rechtliches) Ungemach, jedenfalls bisher, da das Bewusstsein rechtliche Möglichkeiten gegen Datenschutzverstöße bei den jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Länder konzentriert ist, darüber hinaus ein Problembewusstsein aber nach wie vor nur rudimentär vorhanden. Was kann beim Verstoß gegen Datenschutz geschehen?

Verbraucherverbände können nach dem so genannten Unterlassungsklagegesetzes (UklG) klagen, wenn datenschutzrechtliche Regelungen den Verbraucher erheblich benachteiligen. Voraussetzung ist also, dass ein Unternehmer rechtswidrige Regelungen über datenschutzrechtliche Belange nutzt. Der bloße Verstoß gegen ein Datenschutzgesetz ist allerdings nach dem Unterlassungsklagegesetz nicht zu verfolgen. Die meisten Juristen gehen nämlich davon aus, dass die Datenschutzgesetze keine Verbraucherschutzgesetze sind, also nicht speziell einzelne Verbraucher schützen, sondern allgemein das Persönlichkeitsrecht aller Personen.

Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften kann aber eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen, so dass Mitbewerber oder die Verbraucherverbände nach den Vorschriften des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) gegen Verletzer vorgehen können. Dies gilt allerdings nur, wenn die datenschutzrechtlichen Gesetze als Regelungen zu betrachten sind, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Dies ist umstritten (siehe auch oben zum Verbraucherschutz) da die eigentliche Zielrichtung von datenschutzrechtlichen Regelungen ja der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, nicht das ordnungsgemäße Verhalten im Wettbewerb zur Aufrechterhaltung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs. Die Nuancen sind bei den Gerichten umstritten, aus meiner Sicht ist richtig, dass das Datenschutzrecht zunächst einmal nicht ein ordnungsgemäßes Verhalten im Wettbewerb der Unternehmer regeln soll. Dies kann anders zu sehen sein, wenn der Datenschutzverstoß gerade zu Vorteilen im Wettbewerb genutzt werden soll, z.B., indem Verbraucher Daten für Werbung genutzt werden, obwohl eine Einwilligung zu einer solchen Nutzung durch den Verbraucher nicht oder nicht mehr vorliegt. Die allgemeine Auffassung mancher Juristen, dass ein Datenschutzverstoß einem Unternehmen als solches bereits einen Wettbewerbsvorteil verschafft, so dass die Datenschutzgesetze mittelbar auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln sollen, geht allerdings zu weit. Eine solche pauschale Aussage findet sich weder im tatsächlichen wieder, noch in den gesetzlichen Vorschriften. Dort, wo ein entsprechender rechtswidriger Wettbewerbsvorteil geschaffen wird, nämlich im Fall unerlaubter Telefonwerbung, wobei Daten rechtswidriger Weise für eine solche Werbung genutzt werden, sind spezielle Regelungen enthalten, dies Verbraucherverbänden, Mitbewerbern oder auch der Bundesnetzagentur ermöglichen, gegen entsprechende Verstöße vorzugehen.

Die Bundesregierung plant allerdings, die Befugnisse der Verbraucherverbände zur Verfolgung von Verstößen gegen den Datenschutz gesetzlich zu erweitern bzw. klarzustellen.

Rechtsanwalt Christoph Strieder, Fachanwalt für IT Recht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht (www.anwalt-strieder.de; www.it-recht-fachanwalt.eu; www.advo.news) Solingen / Leverkusen
Source: IT FA [Blogspot]

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