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Kraftstoffschaden bei Totalschaden ersatzfähig

Das AG Solingen (AG Solingen, Urteil vom 18.06.2013, Az. 12 C 638/12) hat entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall bei einem Totalschaden der restliche Kraftstoff einen ersatzfähigen Schaden (Kraftstoffschaden) darstellt. Im konkreten Fall begehrte der Kläger den Kraftstoffschaden als Ersatz des im Tank befindlichen Kraftstoffes.  Das AG Solingen gab ihm Recht. Sein Anspruch ergäbe sich aus § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG.
Da es dem Kläger nach dem Totalschaden seines Fahrzeugs nicht mehr möglich war weiterzufahren, sei der Kraftstoff für ihn nutzlos gewesen und stelle daher eine Schadenposition (Kraftstoffschaden) dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden, wäre der Kraftstoff vom Kläger verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen und mit 1,40 € pro Liter anzusetzen. www.anwalt-strieder.de www.rechtsanwalt-solingen.de  Verkehrsrecht Anwalt Solingen Leverkusen
Source: Verkehrsrecht FA [Blogspot]

 

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