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Geschäftsführerhaftung für Wettbewerbsverletzung

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht C. Strieder
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht C. Strieder

Bei Abmahnungen, der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen aufgrund wettbewerbsverletzender Handlungen eines Unternehmens wird häufig neben dem Unternehmen auch der Geschäftsführer des Unternehmens in Anspruch genommen, obwohl dieser, gerade bei größeren Unternehmen mit verschiedenen Abteilungen, regelmäßig den Wettbewerbsverstoß nicht zu vertreten hatte, diesen nicht einmal kannte. In der Vergangenheit war die Rechtsprechung zur Haftung der Geschäftsführer in solchen Fällen, also zu der Frage, ob dieser neben dem Unternehmen als Unterlassungsschuldner der Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommen werden kann, uneinheitlich. Der BGH hat dies in einer Entscheidung vom
18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 aber klargestellt. Ich habe der Entscheidung folgenden Grundsatz entnommen: Ein Geschäftsführer haftet für eine Wettbewerbsverletzung des Unternehmens, das er vertritt, nicht allein aufgrund seiner Organstellung und auch nicht aufgrund einer sonstigen, allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb. Eine Haftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er nach deliktischen Grundsätzen zur Verhinderung der Wettbewerbsverletzung verpflichtet war (Garantenstellung) oder wenn er ein Geschäftsmodell eingerichtet hat, das auf die wettbewerbsrechtliche Verletzung hin angelegt ist, so dass diese Wettbewerbsverletzung das konkrete Ergebnis des von ihm eingesetzten Geschäftsmodells Modells ist (Christpoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz / Fachanwalt für IT-Recht in Solingen und Leverkusen). Eine Garantenstellung setzt übrigens voraus, dass eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht,einen bestimmten Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Eine Garantenstellung kann auch dann vorliegen, wenn ein Geschäftsführer tatsächlich faktisch die Verantwortungfür die Werbung im Unternehmenübernimmt. Das Ganze hilft dem Geschäftsführer übrigens nicht,wenn ihm die Wettbewerbsverletzung tatsächlich ohne weiteres zuzurechnen ist,weil diese selbst begangen hat, oder hieran aktiv teilgenommen hat.

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Source: IT FA [Blogspot]

(c) Christoph Strieder, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für IT-Recht

 

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