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Ausschlussfrist durch Mindestlohn unwirksam?

Stop Strieder Urheberrecht
Stolperfalle Ausschlussfrist

Im Arbeitsrecht sind vertragliche Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen üblich. Es handelt sich hierbei um Formulierungen im Arbeitsvertrag, nach denen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen eines bestimmten Zeitraums schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Die Wirksamkeit solcher Regelungen ist grundsätzlich etwas problematisch, da solche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag den strengen Anforderungen an die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), § 305 ff. BGB, unterliegen. Noch nicht abschließend entschieden ist, ob Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag hiernach generell unwirksam sind, wenn sie nicht ausdrücklich den Mindestlohn, der für das Arbeitsverhältnis möglicherweise besteht, von der Ausschlussfrist ausnehmen. Ein solcher Ausschluss ist nämlich nach § 3 MiLOG nicht zulässig. Er führt dazu, dass etwaige Unterzahlungen unter dem Mindestlohn andernfalls nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Rechtlich ist die Frage der Wirksamkeit von Ausschlussfristen, die den Mindestlohn nicht vom Ausschluss ausnehmen, umstritten. Teilweise wird angenommen, dass eine solche Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag durch Auslegung in der Weise, dass sie für gesetzlich unverzichtbare Ansprüche nicht gilt, wirksam bleibt. Teilweise wird generell die Unwirksamkeit einer solchen Klausel angenommen, was dazu führt, dass die Ausschlussfrist auch für alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis keine Geltung hat.

Im Hinblick auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbVV hat das BAG (BAG Urteil vom 4. 20.8.2016 – 5 AZR 703/15) entschieden, dass eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, die nicht ausdrücklich das Mindestentgelt nach der PflegeArbVV von der Ausschlussfrist ausnimmt, unwirksam ist, weil die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag hierdurch nicht hinreichend transparent ist. Eine Einschränkung des Mindestentgelts durch eine solche Ausschlussfrist würde nämlich einen Verstoß gegen § 9 i.V.m. § 13 AEntG darstellen, der nicht zulässig ist.

Grundsätzlich ist daher zu raten, die bestehenden Arbeitsverträge gegebenenfalls auf die Regelungen zu den Ausschlussfristen hin zu überprüfen.

(c) Christoph Strieder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht Solingen/Leverkusen

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